Der Bundesgerichtshof hat ein Urteil gefällt, dass das Hausrecht von Hotelbetreibern stärkt. Privatleute können ihr Hausrecht frei ausüben, so auch Unternehmen, laut BGH. Das heißt: Es kann anderen Personen gegenüber ein Hausverbot ausgesprochen werden, auch ohne Begründung. Besteht aber schon eine vertragliche Abrede, dann besteht ein Erfüllungsanspruch. Im Hotelbereich bedeutet das: Wurde dem Gast die Buchung bestätigt, kann er in der Regel für den gebuchten Zeitraum nicht mehr abgewiesen werden – es sei denn, Sachgründe greifen.
Der konkrete Sachverhalt
Im vorliegenden Fall buchte eine Frau für sich und ihren Ehemann einen Aufenthalt in einem Wellnesshotel. Dieser wurde aber schließlich vom Hotelbetreiber abgelehnt. Aufgrund der politischen Überzeugung dieses Ehemannes erteilte der Hotelier ein Hausverbot. Der potentielle Gast war früher Bundesvorsitzender der NPD. Nun aber fühlte dieser sich aufgrund seiner politischen Überzeugung diskriminiert. Er berief sich auf Art. 3 Abs. 3 GG, der besagt, wegen seiner politischen Überzeugung dürfe man nicht benachteiligt werden. Er wollte das Hausverbot widerrufen lassen, das der Hotelbetreiber geltend machen wollte. Das BGH hatte darüber zu entscheiden.
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Die Entscheidung
Der BGH entschied, dass die Privatautonomie nach Art. 2 Abs. 1 GG zu berücksichtigen ist. Der Hotelbetreiber ist demnach auch Hausrechtsinhaber und kann frei entscheiden, wem er Zutritt zu seinem Haus gewährt und wem nicht. Ihm ist damit also grundsätzlich möglich, was auch Privatleuten in Bezug auf ihr Haus möglich ist. Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) beschränkt das Hausrecht nicht, so der BGH. Art. 3 Abs. 3 GG gelte im Verhältnis Privatperson – Unternehmer nicht unmittelbar. Der Hotelbetreiber bekommt daher grundsätzlich Recht zugesprochen. Er kann entscheiden, wem er Zutritt gewährt, das heißt, wen er als Gast aufnimmt. Er kann entscheiden, wen er als seinem Konzept zuträglich erachtet. Allerdings wurde für einen Zeitraum für die Kläger die Buchung im Hotel bereits bestätigt. Wollen die Hotelbetreiber das aber nachträglich rückgängig machen, müssen sie sachliche Gründe vorbringen. Ausreichende Sachgründe stellte das Gericht für den gebuchten Zeitraum nicht fest.
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