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Rechtsnews 12.03.2008 akerth

BGH: Schönheitsreparaturklausel ungültig

Der Bundesgerichtshof hat eine weitere Schönheitsreparaturklausel für nichtig erklärt. Renovierungen müssen nicht mehr anteilig nach Wohnintervallen vorgenommen und bezahlt werden. ( Az. VIII ZR 95/07)Im vorliegenden Fall gab es Uneinigkeit bezüglich folgenden Satzes: „Die Mieträume sind zum Vertragsablauf geräumt, sauber und in dem Zustand zurückzugeben[…] wobei angelaufene Renovierungsintervalle vom Mieter zeitanteilig zu entschädigen sind[…].” Weiter wurden Renovierungszeiträume genannt: „”In der Regel” müssten Küche und Bäder spätestens alle drei Jahre, Wohn- und Schlafräume alle fünf Jahre renoviert werden. Nach Meinung der Richter bleibt es für die Mieter unverständlich, was unter “angelaufenen Renovierungsintervallen” zu verstehen sei und wie das maßgebliche Intervall ermittelt werden soll. Quelle:

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