Rechtsnews 07.02.2008 kduda

BGH prüft Rabattsystem Payback

Der Bundesgerichtshof prüft, ob die Betreiber des firmenübergreifenden Rabattsystems Payback mehr Daten der teilnehmenden Kunden sammeln und weitergeben als erlaubt. Der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände wendet sich gegen drei Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Payback. Die Verbraucherschützer sehen darin den Datenschutz verletzt. Im Fokus steht eine Klausel, in der der Kunde die Speicherung, Nutzung und Weitergabe seiner persönlichen Daten zu Werbe- und Marktforschungszwecken ausdrücklich ablehnen muss, um diese zu verhindern (sog. Opt-Out Verfahren. Beim Opt-In Verfahren muss der Kunde aktiv ankreuzen, dass er mit der Weitergabe seiner Daten einverstanden ist). Der Anwalt der Verbraucherschützer Peter Wassermann ist der Meinung, viele Kunden überlesen diese Klausel einfach und stimmen so der Verarbeitung ihrer Daten gegen ihren Willen zu. Payback-Anwältin Cornelie von Gierke argumentierte dagegen, dass der moderne Verbraucher nicht blauäugig an solche Verträge heranginge. Er wüsste, dass Händler nichts zu verschenken hätte. Neben der Wahl von Opt-In oder Opt-Out werden außerdem die Abfrage des Geburtsdatums und die Weiterleitung der Rabattdaten des Konsumenten von den Verbraucherzentralen moniert. Sie sind der Auffassung, die Angabe des Geburtsjahres sei ausreichend. Zur notwendigen Abrechnung genügen die Umsatzdaten, wohingegen Angaben über die gekaufte Ware nicht erforderlich seien. Loyalty Partner zufolge, dem Betreiber des Systems, wird das exakte Datum zur Authentifizierung benötigt. Welche einzelnen Waren gekauft wurden möchten sie auch gar nicht wissen, aber zumindest die Warengruppe müsse das Unternehmen kennen, da es bei Abrechnungsstreitigkeiten die Beweispflicht trage und der reine Kaufbetrag als Beleg nicht ausreiche. Das Gericht will seine Entscheidung am 9. April verkünden. Quellen:

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