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Rechtsnews 10.12.2007 Christian Schebitz

BGH: Keine Urheberrechtsvergütung für Drucker

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seinem jüngsten Urteil vom 6.12.07 gegen die VG Wort entschieden. Nach diesem Urteil und nach geltendem Recht ist für Drucker keine urheberrechtliche Gerätevergütung nach § 54a UrhG zu zahlen. Im Urheberrechtsgesetz hat der Urheber einen Vergütungsanspruch gegen den Hersteller, Importeur und den Händler von Geräten, „wenn diese Geräte dazu bestimmt sind, das urheberrechtlich geschützte Werk durch Ablichtung eines Werkstückes oder in einem Verfahren vergleichbarer Wirkung zu vervielfältigen.” Die VG Wort ist eine Verwertungsgesellschaft, die die urheberrechtlichen Befugnisse von Wortautoren und Verlegern wahrnimmt. Ein Drucker allein, so die Richter, sei jedoch nicht zur Vervielfältigung in diesem Sinne geeignet.

„Soweit ein Drucker im Zusammenspiel mit einem Scanner und einem PC verwendet wird, ist diese Funktionseinheit zwar geeignet, wie ein herkömmliches Fotokopiergerät eingesetzt zu werden. […] Da die gesetzlich vorgesehene Vergütung nach der heutigen Rechtslage weder auf die verschiedenen Geräte aufgeteilt noch für eine Gerätekombination mehrfach verlangt werden kann, kann innerhalb einer solchen Gerätekombination nur ein Gerät – der Scanner – vergütungspflichtig sein. “

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So sind zwar Scanner nach einer BGH Entscheidung aus dem Jahr 2001 vergütungspflichtig, nicht aber Drucker und PC, die häufig auch ohne Scanner betrieben werden würden. Der Bundesgerichtshof wird sich demnächst auch mit der Frage der Vergütungshöhe bei Multifunktionsgeräten (I ZR 131/05, Termin: 30.1.2008) sowie der Frage der Vergütungspflicht von Kopierstationen (I ZR 206/05, Termin: 8.5.2008) und PCs (I ZR 18/06) zu befassen haben. Die VG Wort erwägt unterdessen eine Verfassungsklage und spricht von einem „Ausverkauf des Urheberrechts”. Außerdem wartet man das Inkrafttreten des sog. zweiten Korbs der Urheberrechtsnovelle am 1.1.2008 ab. In diesem Gesetz heißt es explizit, dass auch Drucker abgabepflichtig sind. Quellen und Links

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