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Rechtsnews 26.03.2008 akerth

BGH: Fristlose Kündigung bei Schimmel

Mieter dürfen unter Umständen bei einem Schimmelfund fristlos kündigen. Jedoch müssen sie dem Vermieter vorher eine Frist zur Beseitigung des Pilzes setzen. (Az. VIII ZR 182/06.)

Im vorliegenden Fall ging es um einen Mieter, der, nachdem er an mehreren Wänden Schimmel entdeckt hatte, fristlos kündigte, auszog und die Mietzahlungen einstellte. Als Grund gab er das Asthma-Leiden seiner Mitbewohnerin an, welches sich durch den Pilzbefall verschlimmert habe. Der Vermieter verlangte die ausstehende Miete bis zum Ende der Vertragslaufzeit- und bekam Recht. Der Bundesgerichtshof entschied, dass Mieter erst dann kündigen dürfen, wenn der Vermieter zuvor eine ausreichende Gelegenheit gehabt hatte, den Mangel zu beheben. Das gilt auch dann, wenn der Schimmel die Gesundheit des Mieters gefährdet. Quellen:

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BGH: Fristlose Kündigung bei Schimmel erhalten

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  • Szon.de – „Kündigen wegen Schimmel: Vermieter hat Recht auf Reparatur”

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