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Rechtsnews 28.03.2008 akerth

BGH: Erneut Quotenabgeltungsklausel gekippt

Erneut wurde vom BGH eine Quotenabgeltungsklausel gekippt. Wenn am Ende der Mietzeit noch keine Schönheitsreparaturen fällig sind, kann der Vermieter keine Durchführung verlangen. Allerdings greifen in diesem Fall die Abgeltungsklauseln, die den Mieter an den Kosten der Renovierung beteiligen sollen. Der BGH misst in seinen Urteilen solche Abgeltungsklauseln an den Maßstäben des Transparenzgebots: die Klauseln müssen klar und verständlich formuliert sein. Im vorliegenden Fall vertraute der Vermieter bei seiner „näheren Erläuterung auf ein angelaufenes Renovierungsintervall” auf eine frühere Entscheidung des BGH über eine ähnliche Abgeltungsklausel. In dem Urteil wurde hervorgehoben, dass „Entgegen der Auffassung der Revision ist die Abgeltungsklausel auch nicht deswegen unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes für das vorliegende Vertragsverhältnis als wirksam zu behandeln, weil der Senat in früheren Entscheidungen vergleichbare Abgeltungsklauseln als zulässig angesehen hat. Dem Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen, die sich aufgrund einer Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung als unwirksam erweisen, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Allgemeinen kein Vertrauensschutz zuzubilligen. Das Risiko, dass eine zunächst unbeanstandet gebliebene Klausel in späteren höchstrichterlichen Entscheidungen als unwirksam beurteilt wird, trägt grundsätzlich der Verwender der Klausel.” Der Verwender von Klauseln muss also stets damit rechnen, dass sich auch die höchstrichterliche Rechtsprechung ändert. Eine Möglichkeit wäre, dass sich die Vermieter mit der gesetzlichen Regelung begnügen. (BGH: Urteil vom 5. März 2008 – VIII ZR 95/07) Quelle:

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