Der Sohn des zu Lebzeiten bei Suhrkamp als Verleger arbeitenden Siegfried Unseld klagte nach dessen Ableben auf seinen Pflichtteilanspruch des Erbes. Dieser wurde ihm jedoch auch vom Bundesgerichtshof nicht zugesprochen.
Stiftungen als Erben
Es existieren zum einen die Siegfried und Ulla Unseld Familienstiftung und zum anderen die Siegfried Unseld-Stiftung. Diese haben eingeräumte Unterbeteiligungen an “Gesellschaften der Suhrkamp-Verlagsgruppe”. Genauer gesagt sind sie zu 30% unter anderem an der Suhrkamp Verlag GmbH & Co. KG und ebenfalls zu 30% an der Insel Verlag GmbH & Co. KG beteiligt und zwar “aufschiebend bedingt auf den Zeitpunkt seines Todes”. Nach dem Tode Siegfried Unselds im Jahre 2002 entstand der Streit um das Erbe, da sich Unselds Sohn aus erster Ehe, Joachim Unseld, zu Wort meldete und auf seinen Pflichtteil des Erbes Klage erhob, die sich aufgrund der Sachlage auch gegen Ulla Unseld-Berkéwicz richtete. Es stellte sich die Frage, ob die Unterbeteiligungen nicht schon vor dem Ableben des Vaters geschenkt worden waren und zwar in rechtswirksamer Weise. Dann seien die Unterbeteiligungen nicht bei der Anrechnung seines Pflichtteils zu berücksichtigen. Bereits im Jahr 2001 hat Siegfried Unseld die Siegfried und Ulla Unseld-Familienstiftung als Haupterbin eingesetzt.
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BGH: Erbsache des Suhrkamp-Verlegers Siegfried Unseld entschieden erhalten
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Unterbeteiligungen bezüglich des Pflichtanspruchs des Sohnes nicht berücksichtigt
Mit der für ihn gescheiterten Revision vor dem Oberlandesgericht gab sich der Kläger nicht zufrieden. Jedoch musste er sich damit abfinden, dass der Bundesgerichtshof entschied, dass “Vorschriften über Schenkungen unter Lebenden” Anwendung finden. Alle wichtigen Vereinbarungen diesbezüglich wurden im Oktober 2001 getroffen. Die Unterbeteiligten haben Anteil an dem Gewinn der Haupterbin, sowie das Recht mitzuwirken, was die Innengesellschaft angeht. Zeitpunkt des Vollzugs der Unterbeteiligung ist also bereits der Gesellschaftsvertrag, als er vollzogen wurde. Zu dem Nachlass des Verstorbenen sind sie daher rechtlich nicht zu rechnen. Quelle:
- Pressemitteilung des Bundesgerichtshof vom 29. November 2011, Az.: II ZR 306/09