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Rechtsnews 31.07.2008 Christian Schebitz

BGH entscheidet erneut über neues Unterhaltsrecht

“Früher ging die erste Ehefrau grundsätzlich vor”

Heute fiel am Bundesgerichtshof ein weiteres Urteil zum neuen Unterhaltsrecht. Im verhandelten Fall klagte ein Lehrer, der 24 Jahre lang mit seiner ersten Frau verheiratet war und nach der Scheidung wieder heiratete. Mit der neuen Ehefrau hat er eine gemeinsame Tochter. Da er nun eine eigene Familie zu versorgen habe, wollte der Lehrer keinen Unterhalt mehr für seine Ex-Frau zahlen. Das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg hatte bereits 2006 seine den von ihm zu zahlenden Unterhalt von 600 auf 200 Euro gesenkt. Dieses Urteil hat der BGH nun aufgehoben und zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Das OLG hatte die geschiedene Frau und die neue Frau als gleichrangig angesehen. Dies wurde vom BGH als rechtsfehlerhaft kritisiert mit der Begründung dass der Rang der Unterhaltsansprüche mehrerer Ehegatten nach dem bis Ende 2007 geltenden früheren Unterhaltsrecht vornehmlich durch den Prioritätsgedanken bestimmt war. Nach der Intention des Gesetzes musste sich ein neuer Ehegatte auf die schon bestehenden Unterhaltspflichten einrichten und konnte im Mangelfall nur den Unterhalt bekommen, der dem Unterhaltspflichtigen nach Erfüllung der Unterhaltsansprüche der geschiedenen Ehefrau unter Wahrung seines eigenen Selbstbehalts zur Verfügung stand. Bei diesem Vorrang der geschiedenen Ehefrau, den auch das Bundesverfassungsgericht bestätigt hatte, hat es nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs für die Unterhaltsansprüche bis Ende 2007 zu verbleiben, so dass die Beklagte der neuen Ehefrau des Klägers vorging.

Neue Prioritätenrangfolge

Für Unterhaltsansprüche ab Januar 2008 hat das Unterhaltsrechtsänderungsgesetz allerdings eine neue Rangfolge festgelegt. Der Gesetzgeber hat dabei den Prioritätsgedanken weitgehend aufgegeben und orientiert sich nun eher am Gewicht der einzelnen Unterhaltsansprüche. Nach den im ersten Rang stehenden Unterhaltsansprüchen minderjähriger Kinder sind im zweiten Rang stets die Ansprüche Kinder betreuender Eltern auf Betreuungsunterhalt zu befriedigen. Weil die neue Ehefrau des Beklagten das gemeinsame Kind betreut, das noch keine drei Jahre alt war, ist sie zweitrangig unterhaltsberechtigt. Andere Ehegatten oder geschiedene Ehegatten stehen nur dann im gleichen zweiten Rang, wenn eine lange Ehedauer vorliegt. Dabei ist aber nicht allein auf die Dauer der Ehe abzustellen. Vielmehr ist entscheidend, ob die unterhaltsberechtigte geschiedene Ehefrau ehebedingte Nachteile erlitten hat. Weil die Beklagte in ihrer 24-jährigen und kinderlosen Ehe hier seit 1992 durchgehend vollschichtig berufstätig war und deswegen ehebedingte Nachteile nicht ersichtlich sind, ist ihr Unterhaltsanspruch für die Zeit ab Januar 2008 gegenüber der neuen Ehefrau nachrangig. Quelle und Link:

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