Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte am 12.03.2008 darüber zu entscheiden, ob ein Vermieter die Kosten für Wasser und Abwasser nach dem Anteil der Wohnfläche auf alle Mieter umlegen darf, obwohl alle Wohnungen bis auf eine mit Wasserzähler ausgerüstet sind. Der BGH entscheid für den Vermieter. Im vorliegenden Fall weigerte sich der Mieter die Wasserkosten zu zahlen, da diese der Wohnfläche nach anteilig aufgeteilt wurde. Der installierte Wasserzähler wies einen wesentlich geringeren Betrag für den Mieter wie die umgelegten Wasserkosten aus. Danach hätte der Mieter sogar nachzahlen müssen. Jedoch waren zum Zeitpunkt der Abrechnung nicht alle Wohnungen mit Wasserzählern ausgestattet. Lediglich in einer Wohnung war kein Wasserzähler installiert. Die Richter gaben dem klagenden Vermieter Recht. Grundsätzlich ist der Vermieter berechtigt, die Kosten der Wasserversorgung und Entwässerung nach dem Anteil der Wohnfläche auf die Mieter umzulegen. Diesen Abrechnungsmaßstab ist im § 556a Abs. 1 Satz 1 BGB vorgesehen, sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben und keine gesetzlichen Sonderregelungen bestehen. In diesem Fall gab es jedoch keine anders lautende Vereinbarung und keine gesetzlichen Sonderregelungen. Zu einer Abrechnung nach dem erfassten Wasserverbrauch wäre der Vermieter nach § 556a Abs. 1 Satz 2 BGB nur verpflichtet, so das Gericht, wenn ausnahmslos alle Mietwohnungen mit einem Wasserzähler ausgestattet wären; das ist hier jedoch nicht der Fall. BGH Urteil vom 12. März 2008 – VIII ZR 188/07 Quellen und Links
- Pressemitteilung des BGH – “Abrechnung der Wasserkosten nach dem Anteil der Wohnfläche, wenn nicht alle Mietwohnungen mit einem Wasserzähler ausgerüstet sind “
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BGH: Anteilige Wasserkosten trotz Wasserzähler erhalten
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