Wie finde ich eine zuverlässige und preiswerte Rechtsschutzversicherung?

Rechtsnews 06.07.2012 Julia Brunnengräber

Fahrtenbuch muss Mindestanforderungen des Finanzamtes erfüllen

Für Dienstwagen werden Fahrtenbücher geführt, damit Arbeitgeber diese bei ihrer Versteuerungsabsicht von dem Finanzamt berücksichtigen lassen können. Dabei ist jedoch besondere Achtsamkeit geboten: Ein Fahrtenbuch muss Mindestanforderungen erfüllen, um vor dem Finanzamt akzeptiert zu werden.

Versteuerung der Dienstwagenüberlassung

Eine GmbH überließ dem Geschäftsführer einen Dienstwagen. Er sollte ins Fahrtenbuch eintragen, wie er den Wagen nutzt. Die GmbH wollte die Lohnsteueranmeldung durchführen und den geldwerten Vorteil für die Dienstwagenüberlassung auf der Grundlage der Fahrtenbücher versteuern. Genügt es, dass der Geschäftsführer Datum, Ortsangaben, gelegentlich Namen von Kunden oder Angaben zum Zweck der Fahrt, Kilometerstand nach Ende der Fahrt und gefahrene Tageskilometer auflistete? Die GmbH präzisierte die Angaben sogar nachträglich noch genauer – nahm sich den Tageskalender des Geschäftsführers zur Hand und trug Datum, Standort und Kilometerstand des Fahrzeugs zu Beginn der Fahrt und deren Zweck nach. Reicht all das aus, damit es für die Versteuerung herangezogen werden kann?

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Fahrtenbuch muss Mindestanforderungen des Finanzamtes erfüllen erhalten

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Finanzamt lehnte Fahrtenbuch als nicht ordnungsgemäß ab

Das Finanzamt lehnte das Fahrtenbuch ab. Es berief sich auf § 8 Abs. 2 Satz 4 EStG und erklärte das Fahrtenbuch sei nicht ordnungsgemäß. Die GmbH klagte dagegen vor dem Finanzgericht an und erhielt Recht. Die Kombination der handschriftlichen Einträge und der zusätzlichen Einträge per Computer seien ausreichend. Das Finanzamt aber ging vor dem BFH in Revision.

BFH: Genaue Start- und Zieladressen und Kundennamen erforderlich

Der BFH urteilte, dass das Fahrtenbuch nicht ordnungsgemäß geführt worden sei. Der Fahrer muss Fahrten darin vollständig und richtig auflisten. Er muss Ausgangs- und Endpunkte im Buch selbst aufschreiben. Damit sind die genauen und vollständigen Zieladressen gemeint. Der jeweilige Name des besuchten Kunden muss mit aufgeschrieben werden. Der Fahrer in diesem Fall hatte aber zum Teil nur Straßennamen aufgeschrieben. Auch reiche es nicht aus, so der BFH, die Angaben nachzutragen, durch eine Auflistung, die nachträglich erstellt wurde.

  • Quelle: Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs vom 23. Mai 2012, Az.: VI R 33/10

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