Rechtsnews 28.08.2012 Julia Brunnengräber

Flugbenzin: Steuerbefreiung gilt nicht für Firmenflugzeuge

Für Flugbenzin kann Steuerfreiheit gelten – aber nur, wenn bestimmte Voraussetzungen dafür vorliegen, wie der Bundesfinanzhof bei dieser Entscheidung deutlich machte.

Gilt für nichtgewerblich genutztes Flugzeug Kraftstoff-Steuerfreiheit?

Im konkreten Fall stand zur Debatte, ob ein Unternehmen, das mit einem firmeneigenen Flugzeug Flüge zu Messen und Kunden durchführt, von der Steuer befreit ist oder nicht. Des weiteren wurde das Flugzeug für Wartungs- und Schulungsflüge genutzt. Der Bundesfinanzhof setzte sich damit auseinander, ob die Kraftstoffe, die das Unternehmen bei diesen Aktivitäten verbraucht, von der Steuer zu befreien sind oder nicht.

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BFH: Flugbenzin steuerfrei bei kommerzieller Flugzeug-Nutzung

Der Bundesfinanzhof betonte, dass in diesem Fall private, nichtgewerbliche Luftfahrt und Lufttransport betrieben werden. Es werden mit diesem Flugzeug keine Personen oder Gegenstände transportiert. Dienstleistungen werden damit auch nicht erbracht. Die Steuerbefreiung für Flugbenzin gilt aber nur für Luftfahrtunternehmen, die Personen oder Sachen gewerbsmäßig befördern oder Dienstleistungen entgeltlich erbringen. Dies geht so aus dem Mineralölgesetz und aus der Anwendung des Europarechts hervor, was auf Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2003/96/EG gestützt wird. Mitgliedstaaten verpflichten sich demnach dazu, dass Luftfahrt-Kraftstoff nicht mit der Energiesteuer zu belegen ist und dass das nicht für die nichtgewerbliche, private Luftfahrt gilt.

  • Quelle: Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs vom 18. Juli 2012, Az.: VII R 9/09

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