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Rechtsnews 06.07.2015 Christian Schebitz

BFH urteilt über Fahrlässigkeit

Gute Nachrichten für Steuerpflichtige: Der Bundesfinanzhof hat kürzlich ein Urteil gefällt, dass den Tatbestand der Fahrlässigkeit im Zusammenhang mit dem Ausfüllen einer Elektronischen Steuererklärung (ELSTER) näher bewertet. Anlass des Verfahrens war ein versehentlich nicht ausgefülltes Feld in der ELSTER-Software.

Der in dem Verfahren als Kläger auftretende Mann hatte im Jahr 2007 einen Verlust aus der Auflösung einer zwischen 1988 und 1999 bestehenden GmbH in Höhe von 209.195€ zu verbuchen. Diesen Betrag sowie die weiteren relevanten Daten übersandte der Mann Anfang März 2009 seinem Steuerberater. Der Steuerberater fertigte die Steuererklärung an, im April 2009 wurde die Steuererklärung dem Finanzamt zugestellt. Der Steuerberater hatte in der Steuererklärung zwar den Verlust aus der GmbH-Auflösung korrekt berücksichtigt, jedoch die erforderliche Anlage nicht beigefügt. Da das Finanzamt von dem Verlust keine Kenntnis hatte, veranlagte es den Mann entsprechend der vorliegenden Daten. Am 15. Januar 2011 beantragte der Kläger schließlich, den Verlust aus der Auflösung der GmbH noch zu berücksichtigen. Dies wurde am 26. Januar 2011 durch das zuständige Finanzamt abgelehnt; das Amt begründete dies damit, dass die Nichtberücksichtigung des Verlustes auf einem groben Verschulden des Klägers bzw. des Steuerberaters beruhe. Der Einspruch des Mannes hiergegen blieb erfolglos, so dass es zum gerichtlichen Verfahren kam.

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Bundesfinanzhof urteilt über Fahrlässigkeit

Nachdem das in erster Instanz zuständige Finanzgericht Münster die Klage in seinem Urteil vom 23. Januar 2014 abwies, fällte der Bundesfinanzhof nun ein anderes Urteil. Das Urteil der Vorinstanz wurde aufgehoben und die Sache an das Finanzgericht Münster zurückverwiesen. Nach Ansicht der zuständigen Richter des BFH ist der Begriff des Verschuldens im Sinne der hier maßgeblichen Vorschrift des § 173 Abs. 1 Nr. 2 Abgabenordnung bei einer elektronischen Steuererklärung zwar in gleicher Weise auszulegen wie bei schriftlichen Erklärungen – allerdings seien bei einer elektronischen Steuererklärungen einige Besonderheiten zu beachten.

Sowohl hinsichtlich der Übersichtlichkeit der Formulare selbst als auch mit Hinblick auf die Tatsache, dass an einem Rechnerbildschirm der Überblick über die auszufüllenden Felder schwieriger zu behalten sei als bei einer Steuererklärung in Papierform, stufte der BFH das Verschulden des Steuerberaters des Klägers in dem vorliegenden Fall anders ein. Es habe, so die Richter in ihrem Urteil, lediglich ein mechanischer Fehler vorgelegen, der bei der Verwendung eines elektronischen Programmes jederzeit passieren könne und der auch bei sorgfältiger Arbeitsweise nicht ausgeschlossen werden könne. Ein individuelles Fehlverhalten liege deswegen nicht vor.

Quelle: 

  • Bundesfinanzhof, Urteil vom 10.02.2015 – IX R 18/14 –
  • Finanzgericht Münster, Urteil vom 23.01.2014 – 8 K 2198/11 F –

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