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Rechtsnews 13.06.2013 Julia Brunnengräber

Tarifermäßigung bei mehrjährigem Mandat?

In diesem Fall ging es darum, ob der Bundesfinanzhof sozusagen seiner Linie treu bleibt und damit seiner langjährigen Rechtsprechung oder einen anderen Weg einschlägt. Es stellte sich allerdings heraus, dass der bisherige Weg erneute Zustimmung fand. Der Bundesfinanzhof musste darüber urteilen, ob die „Vereinnahmung eines berufsüblichen Honorars für die mehrere Jahre andauernde Betreuung eines Mandats bei einem Rechtsanwalt“ zu außerordentlichen Einkünften führt oder nicht.

Rechtsanwalt fordert Tarifermäßigung

Konkret ging es um einen Rechtsanwalt, der ein Erbrechtsmandat über viele Jahre hinweg bearbeitet hat. Die Folge nach dessen Abschluss: Eine hohe Honorarzahlung. Ist das eine Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit und erhält er dafür Tarifermäßigung (§ 34 Abs. 2 Nr. 4 Einkommensteuergesetz)?

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Urteil des BFH

Der BFH betonte allerdings, dass die Tarifermäßigung nur angewendet werden kann, wenn es um außergewöhnliche Tätigkeiten geht, „die von der üblichen Tätigkeit eines Freiberuflers abgrenzbar sein müssen“. Der BFH erklärte außerdem, „dass mehrjährige Tätigkeiten bei Rechtsanwälten, Ingenieuren und anderen Freiberuflern nicht unüblich sind und eine Tarifglättung schon durch die Häufigkeit und Regelmäßigkeit, mit der mehrjährige Aufträge angenommen, abgewickelt und abgerechnet werden, bewirkt wird“. Quelle:

  • Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs vom 30. Januar 2013, Az.:   III R 84/11

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