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Rechtsnews 21.02.2012 Julia Brunnengräber

Häusliches Arbeitszimmer steuerlich abziehbar?

Viele Arbeitnehmer arbeiten von zu Hause aus – lassen sich doch viele berufliche Tätigkeiten über Computer und Internetanbindung von dort aus erledigen. Wie der Bundesfinanzhof nun aber entschied, muss das auch Sinn machen in Hinblick auf die Art des Berufs. Ist die Tätigkeit tatsächlich dazu geeignet in einem häuslichen Zimmer ausgeübt zu werden? Davon hängt es ab, ob Aufwendungen für häusliche Arbeitszimmer steuerlich abgezogen werden können. Es muss Mittelpunkt des Berufes sein können, um steuerlich berücksichtigt werden zu können.

Jahressteuergesetz 2010

Das Jahressteuergesetz 2010 sieht vor, dass eine von zwei Voraussetzungen erfüllt sein muss, um einen Steuerabzug geltend machen zu können: Entweder steht ein anderer Arbeitsplatz nicht zur Verfügung oder das häusliche Arbeitszimmer ist Arbeitsmittelpunkt. In den hier vorliegenden beiden Fällen ging es um häusliche Arbeitszimmer von Hochschullehrern und Richtern. Das klingt auf den ersten Blick widersprüchlich. Der Bundesfinanzhof hatte genauer zu untersuchen, ob das auch auf den zweiten Blick eine fragliche Forderung ist.

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Hochschullehrer und Richter: Privates Arbeitszimmer abziehbar?

Der BFH entschied, dass der Arbeitsmittelpunkt eines Hochschullehrers vorrangig die Universität beziehungsweise der Hörsaal ist. Auch der Arbeitsplatz des Richters sei vielmehr der des Gerichts und des Gerichtssaals als ein Zimmer zu Hause. In Universität und Gericht stehen ihnen außerdem Arbeitsplätze zur Verfügung, sind sie bei derartigen Institutionen angestellt. Die Absicht, die Aufwendungen für das Arbeitszimmer im Haus als Werbungskosten abziehen zu können, erweist sich für Angehörige dieser beiden Berufsgruppen als hinfällig. Das war bisher so und bleibt auch nach neuem Recht so, so der BFH. Die Klage blieb erfolglos – unabhängig davon wieviele Stunden Richter und Hochschullehrer trotzdem zu Hause arbeiten.

  • Quelle: Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs vom 25. Januar 2012, Az.: VI R 71/10, VI R 13/11

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