Rennsportveranstaltungen sind nicht nur vom Sport an sich geprägt. Vielmehr prägen Werbungen in Form von Firmenlogos und Ähnlichem auf den Fahrzeugen, Helmen und Anzügen der Fahrer für Unternehmen das Gesamtbild einer solchen Veranstaltung. Werbeleistungen nützen beiden Seiten: den werbenden Unternehmen und auch den Sportlern. Durch diese wird die Werbung getragen und vermittelt. Sie sind es, die ein entsprechend beschriftetes Fahrzeug fahren. Auch in diesem konkreten Fall war es so, dass ein deutsches Unternehmen auf Fahrzeugen, Helmen und Overalls eines ausländischen Motorsport-Rennteams warb, was infolgedessen zur sportlichen Darbietung des Rennteams gehört, dessen Name das deutsche Unternehmen wiederum nutzen darf. Wie aber ist mit solchen Werbeleistungen steuerrechtlich umzugehen? Der Bundesfinanzhof fällte ein Urteil dazu.
BFH: Steuerpflicht für ausländische Rennteams im Motorsport wegen Werbeleistungen besteht
Der Bundesfinanzhof urteilte zur Steuerpflichtigkeit ausländischer Rennsportteams, die an Sportveranstaltungen im deutschen Inland teilnehmen. Der Bundesfinanzhof entschied, dass die sportliche Darbietung zusammen mit den Werbeleistungen eine Einheit bildet und daher Steuerpflicht besteht. Das hat zur Folge, dass inländische Veranstalter die anfallende Steuer durch die Werbeleistungen bei Honorarausgabe einbehalten und an das Finanzamt abführen müssen. Dieser Veranstalter ist demnach ein Vergütungsschuldner und das ausländische Rennteam ist somit wegen der Werbezusammenarbeit steuerpflichtig.
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Ausländische Motorsportteams sind steuerpflichtig erhalten
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- Quelle: Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs vom 24. Oktober 2012, Az.: I R 3/11