Das Bundesarbeitsgericht hatte sich mit dem Thema der Befristung von Arbeitsverträgen von Betriebsratsmitgliedern auseinander zu setzen. Ein Arbeitnehmer, der Betriebsratsmitglied ist, reichte vor Gericht eine sogenannte Befristungskontrollklage ein, da ihm kein Folgevertrag gewährt worden war, nachdem sein befristeter Vertrag abgelaufen war.
BarbG weist Befristungskontrollklage ab
Das Bundesarbeitsgericht erklärte, dass es in Ordnung sei, wenn Arbeitgeber mit Arbeitnehmern, die im Betriebsrat tätig sind, einen befristeten Arbeitsvertrag abschließen. Allerdings erfolgt dann eine „unzulässige Benachteiligung“, wenn die Befristung eines Arbeitsvertrags wegen der Betriebsratstätigkeit erfolgt beziehungsweise ihm aufgrund dieser Tätigkeit kein Folgevertrag mehr gewährt wird. Das betonte das Gericht. Das ist in § 78 Satz 2 des Betriebsverfassungsgesetzes so festgeschrieben. Ansonsten sei es zulässig, wenn Veträge – auch ohne sachlichen Grund – „bis zur Dauer von zwei Jahren“ befristet werden. Zudem ist „die höchstens dreimalige Verlängerung zulässig“. In diesem Fall jedoch war es so, dass das Gericht zu dem Schluss kam, dass der Kläger nicht wegen seiner Betriebsratstätigkeit keinen weiteren Folgevertrag erhalten hatte und somit nicht unzulässig benachteiligt worden ist. Zu diesem Entschluss war nach eingehender Untersuchung schon die Vorinstanz des Landesarbeitsgericht gelangt und schließlich auch das Bundesarbeitsgericht, dass daher die Befristungskontrollklage abwies und dem Arbeitgeber Recht gab.
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- Quelle: Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts vom 25. Juni 2014, Az.: 7 AZR 847/12