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Rechtsnews 13.09.2011 Anna Schön

Besuch einer Hochbegabtenschule steuerlich absetzbar?

Der BFH hatte über den Fall zu entscheiden, dass ein hochbegabtes Kind auf eine gesonderte Schule gehen sollte und die Eltern die hohen Aufwendungen steuerlich absetzen wollten. Nach § 33 I EStG können außergewöhnliche Belastungen steuerlich geltend gemacht werden. Darunter fallen häufig Krankheitskosten, auch “wenn sie der Heilung oder Linderung einer Krankheit dienen, unter der ein unterhaltsberechtigtes minderjähriges Kind des Steuerpflichtigen leidet”. Sachverhalt Bei dem Sohn des klagenden Ehepaars wurde ein Intelligenzquotient von 133 festgestellt. Dieser wechselte dann von der zweiten in die vierte Grundschulklasse. Als Gymnasiast wurde er schließlich verhaltensauffällig, sodass der Allgemeine Sozialdienst und die Hausärztin den Besuch einer Hochbegabtenschule in Schottland empfahlen. Eine solche Schule war in Deutschland nicht verfügbar, sei aber “therapeutisch notwendig, um der Fehlentwicklung des Kindes entgegen zu wirken und eine bleibende seelische und soziale Schädigung zu verhindern.” Nachträglich wurde ein Amtsarzt hinzugezogen, der die Diagnose bestätigte. Die Eltern hatten für die Jahre 2001 und 2002 Schul- und Internatskosten i.H.v. 75.073 €, die sie in ihrer Steuererklärung als außergewöhnliche Belastungen angaben. Das Finanzamt wies den Antrag jedoch zurück, da die Eltern “die medizinische Notwendigkeit der Internatsunterbringung des Kindes nicht durch ein zuvor erstelltes amtsärztliches Attest nachgewiesen” haben. Revision vor dem BFH war erfolgreich Nach der neueren BFH-Rechtsprechung muss ein amts- oder vertrauensärztliches Gutachten bzw. Attest eines öffentlichrechtlichen Trägers nicht mehr zwingend vor Beginn der Behandlung eingeholt werden. Auch später sind diese und weitere Beweismittel noch zulässig und werden vom Finanzgericht geprüft. So auch im Fall des hochbegabten Jungen. Die Sache wird an das Finanzgericht zurückverwiesen, welches nun prüfen muss, “ob der Besuch der schottischen Schule wegen der Hochbegabung des Kindes medizinisch angezeigt war”.   Quelle:

  • Pressemitteilung des BFH vom 10.08.2011, Nr. 61.

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