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Rechtsnews 11.09.2023 Alex Clodo

Firmenwagen: Geldwerter Vorteil trotz Fahrverbot?

Ein Firmenwagen ist ein beliebtes Mittel, um Mitarbeiter zu motivieren und zu binden. Doch was passiert, wenn der Mitarbeiter seinen Führerschein verliert oder aus anderen Gründen nicht mehr fahren darf? Muss er dann trotzdem den geldwerten Vorteil versteuern, den der Firmenwagen darstellt? Diese Frage ist nicht eindeutig zu beantworten, denn es kommt auf die Umstände des Einzelfalls an. In diesem Artikel erläuteren wir die wichtigsten Aspekte, die bei der Beurteilung einer solchen Situation zu beachten sind.

Was ist ein geldwerter Vorteil? – Der Firmenwagen

Ein geldwerter Vorteil ist eine Form der Vergütung, die nicht in Geld, sondern in Sachleistungen oder Dienstleistungen besteht. Ein typisches Beispiel ist der Firmenwagen, den der Arbeitgeber dem Mitarbeiter zur Verfügung stellt. Der Mitarbeiter kann den Firmenwagen nicht nur für dienstliche, sondern auch für private Zwecke nutzen. Damit erhält er einen Vorteil, der seinen Lohn erhöht. Dieser Vorteil muss als Einkommen versteuert werden.

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Die Höhe des geldwerten Vorteils hängt von verschiedenen Faktoren ab, wie zum Beispiel dem Listenpreis des Fahrzeugs, der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, der Anzahl der Fahrten pro Monat und dem Anteil der privaten Nutzung. Es gibt zwei Methoden, um den geldwerten Vorteil zu berechnen: die 1%-Regelung und die Fahrtenbuchmethode. Bei der 1%-Regelung wird pauschal 1% des Listenpreises des Fahrzeugs pro Monat als geldwerter Vorteil angesetzt. Bei der Fahrtenbuchmethode wird der tatsächliche Anteil der privaten Nutzung anhand eines Fahrtenbuchs ermittelt.

Wann entfällt der geldwerte Vorteil?

Der geldwerte Vorteil entfällt grundsätzlich nur dann, wenn der Mitarbeiter den Firmenwagen überhaupt nicht mehr nutzen kann oder darf. Das heißt, er muss den Firmenwagen an den Arbeitgeber zurückgeben oder zumindest nachweisbar abstellen. Wenn er den Firmenwagen nur zeitweise nicht nutzen kann oder darf, muss er den geldwerten Vorteil anteilig versteuern.

Die Gründe für die Nichtnutzung können vielfältig sein. Zum Beispiel kann es sein, dass der Mitarbeiter krank ist, in Urlaub fährt, ins Ausland versetzt wird oder eine Elternzeit nimmt. In diesen Fällen muss er den Firmenwagen in der Regel nicht versteuern, solange er ihn tatsächlich nicht nutzt.

Ein besonderer Fall ist das Fahrverbot. Wenn der Mitarbeiter seinen Führerschein verliert oder aus anderen Gründen nicht mehr fahren darf, kann er den Firmenwagen ebenfalls nicht mehr nutzen. Allerdings kommt es hier auf die Dauer und die Ursache des Fahrverbots an.

Wie wirkt sich ein Fahrverbot auf den geldwerten Vorteil aus?

Ein Fahrverbot kann verschiedene Ursachen haben. Zum Beispiel kann es sein, dass der Mitarbeiter zu viele Punkte in Flensburg gesammelt hat, unter Alkohol- oder Drogeneinfluss gefahren ist oder eine Verkehrsordnungswidrigkeit begangen hat. Je nach Schwere des Verstoßes kann das Fahrverbot zwischen einem Monat und einem Jahr dauern.

Wenn der Mitarbeiter ein Fahrverbot hat, muss er seinen Führerschein abgeben und darf kein Kraftfahrzeug führen. Das gilt auch für den Firmenwagen. Er muss also den Firmenwagen an den Arbeitgeber zurückgeben oder zumindest nachweisbar abstellen. Wenn er das tut, entfällt der geldwerte Vorteil für die Dauer des Fahrverbots.

Allerdings gibt es hier eine Ausnahme: Wenn das Fahrverbot auf einem groben Verkehrsverstoß beruht, der eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung darstellt, kann der Arbeitgeber den Mitarbeiter zur Zahlung einer Nutzungsentschädigung verpflichten. Das bedeutet, dass der Mitarbeiter dem Arbeitgeber einen Betrag zahlen muss, der dem geldwerten Vorteil entspricht. In diesem Fall muss der Mitarbeiter den geldwerten Vorteil weiterhin versteuern, obwohl er den Firmenwagen nicht nutzen kann.

Diese Regelung soll verhindern, dass der Mitarbeiter sich durch ein Fahrverbot einen Steuervorteil verschafft. Sie gilt aber nur, wenn der Arbeitgeber und der Mitarbeiter eine entsprechende Vereinbarung getroffen haben oder wenn eine solche Vereinbarung in einem Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung enthalten ist. Wenn es keine solche Vereinbarung gibt, entfällt der geldwerte Vorteil auch bei einem groben Verkehrsverstoß.

Fazit

Ein Firmenwagen ist ein attraktives Vergütungselement, das aber auch steuerliche Folgen hat. Wenn der Mitarbeiter den Firmenwagen nicht mehr nutzen kann oder darf, entfällt der geldwerte Vorteil in der Regel. Das gilt auch bei einem Fahrverbot, es sei denn, es liegt ein grober Verkehrsverstoß vor und es gibt eine Vereinbarung über eine Nutzungsentschädigung. In jedem Fall sollte der Mitarbeiter den Firmenwagen an den Arbeitgeber zurückgeben oder zumindest nachweisbar abstellen, um steuerliche Nachteile zu vermeiden.

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