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Rechtsnews 06.03.2013 Julia Brunnengräber

Beschluss gegen Einrichtung religiöses Gemeindezentrum nichtig

Kann eine Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) darüber entscheiden, ob ein Supermarkt in ein religiöses Gemeindezentrum umfunktioniert werden darf oder nicht? Genau darum ging es in diesem Fall. Eine Wohnungseigentümergemeinschaft berief sich auf die Gemeinschaftsordnung und wollte das verbieten. Sie besitzt ein mehrgeschossiges Gebäude, an das sich ein Flachbau anschließt. Im Jahr 2006 wurde die Gewerbeeinheit, die als Supermarkt genutzt wurde, an einen Verein veräußert. Der WEG-Verwalter hatte dem zugestimmt. Der Verein unterstützt den Moscheebau. Die Gewerbeeinheit sollte also als Gebetshaus und Gemeindezentrum für Menschen muslimischen Glaubens eingerichtet werden. Die WEG lehnte eine solche Umwandlung aber ab. Der Verein hingegen ging dagegen gerichtlich vor. Ist es also zulässig, dass das Gebäude umfunktioniert werden kann oder nicht? Ist es ein Grund, das Vorhaben deswegen abzulehnen, weil der Zweck nicht mit dem vorherigen vergleichbar ist? Darüber hatte das Oberlandesgericht schließlich zu entscheiden.

OLG: Religiöses Gemeindezentrum grundsätzlich zulässig

Das Oberlandesgericht erklärte, dass der Beschluss der WEG nichtig ist, dem Gemeindezentrum nicht zuzustimmen. Zwar wird das Gebäude dann nicht mehr gewerblich genutzt, wie es in der Gemeinschaftsordnung vorgesehen war. Allein deshalb aber sei die Umwandlung nicht unzulässig. Einem Eigentümer sei nicht nur die gewerbliche Nutzung gestattet, „sondern auch eine nach Wohnungseigentumsrecht zulässige Nutzungsänderung“. Eine andersartige Nutzung darf nicht in erhöhtem Maße stören. In diesem Fall würde das muslimische Gemeindezentrum keine intensivere Nutzung bedeuten, was den Lärmpegel und den Publikumsverkehr betrifft. Daher sei das Gemeindezentrum grundsätzlich zulässig, so das Oberlandesgericht. 

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  • Quelle: Pressemitteilung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 23. November 2012, Az.: 20 W 12/08

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