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Rechtsnews 16.04.2023 Julia Brunnengräber

Berufskrankheit: Fällt darunter Hautkrebs bei Dachdeckern?

Berufskrankheiten gibt es in allen Berufen. Krebs ist für alle Betroffenen und deren Angehörige eine große Bürde. Nicht nur deshalb, weil die Krankheit in vielen Fällen tödlich endet. Es gibt allerdings unterschiedliche Arten von Krebs.

Unter dem Begriff Hautkrebs beispielsweise werden verschiedene Krebserkrankungen der Haut zusammengefasst, die in vielfältigen Erscheinungsformen auftreten.  Aber egal, um welche Art von Krebs es sich handelt: Nach der Diagnose folgt ein steiniger Weg und oftmals ein langer Kampf um das Überleben. Sehr schlecht erging es ebenfalls einem Dachdecker, als er Veränderungen auf seiner Kopfhaut bemerkte, die sich als Hautkrebs (aktinische Keratosen) herausstellten. Besser für ihn wäre es, wenn das wenigstens als Berufskrankheit anerkannt werden würde. Das Sozialgericht Aachen hatte darüber zu entscheiden.

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Berufsgenossenschaft lehnte Anerkennung ab

Die betroffene Berufsgenossenschaft lehnte es ab, den Hautkrebs des Mannes als Berufskrankheit anzuerkennen. Im Katalog der Berufskrankheiten-Verordnung seien bösartigen Veränderungen der Haut nämlich nicht aufgelistet.

SG: Zweifellose Gefährdung von Outdoor-Workern

Das SG gab dem Dachdecker Recht und entschied, dass seine Krankheit eine Berufskrankheit sei. Der Mann war rund 40 Jahre lang in seinem Beruf tätig und daher teilweise ungeschützt Sonneneinstrahlung ausgesetzt. Damit liege ein sogenannter Ausnahmetatbestand vor. Die Krankheit gehöre in die Kategorie “Wie-Berufskrankheiten” – das heißt, sie muss nicht ausdrücklich in der Berufskrankheiten-Verordnung stehen. Vielmehr entscheidend sei hier die wissenschaftliche Belegung, dass Menschen, die vor allem draußen arbeiten, erhöht gefährdet sind. Es bestehe hier zweifellos eine Wirkungskette. Es gäbe keine vernünftigen Gründe, anzuzweifeln, dass die sonnenbedingte UV-Strahlung zu den bösartigen Hautveränderungen geführt hat, so das Gericht.

Sonnenbedingter Hautkrebs kann bei Dachdeckern als Berufskrankheit anerkannt werden. Dachdecker sind berufsbedingt häufig der Sonne ausgesetzt und haben ein erhöhtes Risiko, an Hautkrebs zu erkranken.

Die Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) enthält eine Liste von Erkrankungen, die als Berufskrankheiten anerkannt werden. Unter der Nummer 5103 der BKV ist Hautkrebs durch natürliche UV-Strahlung als Berufskrankheit aufgeführt.

Um als Berufskrankheit anerkannt zu werden, muss jedoch ein Zusammenhang zwischen der Tätigkeit und der Erkrankung nachgewiesen werden. Es muss also nachgewiesen werden, dass die Arbeit als Dachdecker die Hauptursache für die Erkrankung ist.

Wenn ein Dachdecker aufgrund seiner Arbeit an Hautkrebs erkrankt, kann er bei der zuständigen Berufsgenossenschaft eine Anzeige auf Berufskrankheit erstatten. Diese prüft dann, ob die Erkrankung als Berufskrankheit anerkannt werden kann.

Was gilt bei Dachdeckern auch als Berufskrankheit?

Bei Dachdeckern können auch andere Erkrankungen als Berufskrankheit anerkannt werden. Hier einige Beispiele:

  • Erkrankungen der Atemwege: Dachdecker können Atemwegserkrankungen durch das Einatmen von Stäuben, Dämpfen und Gasen entwickeln, die bei der Verarbeitung von Materialien wie Asbest, Bitumen oder Dämmstoffen freigesetzt werden.
  • Lärmschwerhörigkeit: Dachdecker arbeiten häufig mit lauten Geräten wie Bohrmaschinen oder Sägen. Wenn sie keinen Gehörschutz tragen, kann dies zu Gehörschäden führen.
  • Bandscheibenvorfall: Dachdecker müssen häufig schwere Lasten heben und körperlich anstrengende Arbeiten verrichten, die zu einer Überlastung der Wirbelsäule führen können. Dies kann zu einem Bandscheibenvorfall führen.
  • Sehstörungen: Bei der Arbeit auf dem Dach müssen Dachdecker häufig in die Sonne blicken oder mit starken Lichtreflexen umgehen, was zu Augenbelastungen oder Sehstörungen führen kann.

Es gibt noch weitere Erkrankungen, die bei Dachdeckern als Berufskrankheit anerkannt werden können. In jedem Fall muss jedoch ein Zusammenhang zwischen der Tätigkeit und der Erkrankung nachgewiesen werden.

Welche Rechte kann man bei einer Berufskrankheit geltend machen?

Wird eine Erkrankung als Berufskrankheit anerkannt, haben die Betroffenen verschiedene Rechte. Hier einige Beispiele:

  • Entschädigung: Betroffene haben Anspruch auf eine finanzielle Entschädigung, die sich nach der Schwere der Erkrankung und den individuellen Umständen richtet. Die Entschädigung umfasst in der Regel auch die Kosten für ärztliche Behandlung, Rehabilitation und Hilfsmittel.
  • Rentenanspruch: Bei einer schweren Berufskrankheit kann auch ein Rentenanspruch bestehen. Dies hängt von der Schwere der Erkrankung und dem Alter der Betroffenen ab.
  • Berufliche Rehabilitation: Betroffene haben Anspruch auf berufliche Rehabilitation, um ihre Arbeitsfähigkeit wiederherzustellen oder eine neue berufliche Tätigkeit zu erlernen. Dies kann in Form von Fortbildungen, Umschulungen oder anderen beruflichen Maßnahmen geschehen.
  • Kündigungsschutz: Betroffene genießen einen besonderen Kündigungsschutz. Arbeitgeber dürfen in der Regel keine Kündigung aussprechen, wenn die Erkrankung auf eine Berufskrankheit zurückzuführen ist.
  • Vorbeugende Maßnahmen: Arbeitgeber sind verpflichtet, vorbeugende Maßnahmen zu ergreifen, um das Risiko von Berufskrankheiten zu minimieren. Dazu gehören beispielsweise die Bereitstellung von Schutzausrüstungen oder Maßnahmen zur Reduzierung von Lärm oder Staub am Arbeitsplatz.

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