Im vorliegenden Fall ging es um das am 21. April 2008 gefällte Urteil des Landgerichts Landshut. Hier wurde ein Subunternehmer, der ein Bauunternehmen betrieb, wegen Beitrags- und Steuerhinterziehung zu einer Freiheitsstrafe von insgesamt “einem Jahr und elf Monaten ohne Bewährung” verurteilt. Gegen dieses Urteil legte der Angeklagte Revision ein. Dem Angeklagten wurde zur Last gelegt, dass seine Arbeitnehmer für ihn “schwarz” arbeiteten und er somit weder Sozialabgaben leistet noch Lohnsteuern abführte. Zudem händigte er auch keine Umsatzsteuererklärung aus. Darüber hinaus half er sogar seinen Auftraggebern bei deren Umsatzsteuerhinterziehung und beschaffte diesen Scheinrechnungen, sodass sie die monetären Leistungen, welche sie dem Beklagten zukommen ließen, als Betriebsausgaben verbuchen und somit einen Vorsteuerabzug fordern konnten. Die Summe des dadurch entstandenen Schadens belief sich auf fast eine Million Euro. BGH verwirft Revision des Angeklagten Die vom Angeklagten eingelegte Revision blieb jedoch erfolglos. Zusätzlich machte der Bundesgerichtshof zwei grundsätzliche Anführungen: Höhe des Strafmaßes bei Steuerhinterziehung Die Höhe des hinterzogenen Beitrags ist bei der Steuerhinterziehung besonders strafmaßrelevant. Der Steuerschaden gibt somit auch maßgeblich Auskunft über “die Höhe der Strafe”. Dem Paragraphen § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AO kommt dabei besondere Bedeutung zu, denn danach wird “bei einer Hinterziehung “in großem Ausmaß” in der Regel nur eine Freiheitsstrafe” angedroht, die zwischen sechs Monaten und zehn Jahren betragen kann. Man spricht von einem großen Ausmaß, wenn ein Steuerschaden von über 50.000 Euro entstanden ist. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass bei einem Hinterziehungsbetrag im sechstelligen Bereich eine Geldstrafe nur dann noch angemessen ist, wenn ein gewichtiger Milderungsgrund vorliegt. Höhe der Beitragshinterziehung Um die Höhe des Hinterziehungsbeitrags “nach § 266 a StGB bei Schwarzarbeit” zu berechnen, orientiert man sich an den neuen Gesetzesvorgaben in § 14 Abs. 2 Satz 2 SGB IV. Demnach ist die Entrichtung eines Schwarzlohns als Nettolohnabrede (zuvor Bruttolohnabrede) anzusehen, was bedeutet, “dass das ausbezahlte Arbeitsentgelt zu einem Bruttolohn hochzurechnen ist”. Somit ist der Betrag der Hinterziehung höher als bei der Bruttolohnabrede. Quelle:
- Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 2. Dezember 2008
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