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Rechtsnews 21.06.2011 Manuela Frank

Beendigung lebenserhaltender Maßnahmen ohne Furcht vor Strafe

Für jeden ist es ein Albtraum: Zusehen zu müssen, wie die eigene Mutter oder der eigene Vater von Schmerzen geplagt, nur noch vor sich hinvegetiert und absolut keine Hoffnung mehr auf Besserung besteht. Obwohl die Eltern ihre Kinder oftmals bereits im Vorfeld darum beten, sobald eine solche Situation eintritt, die künstliche Ernährung abzubrechen, stehen viele hilflos da und fürchten rechtliche Konsequenzen, falls sie den letzten Wunsch ihrer Eltern erfüllen und diese in Würde sterben lassen. Doch ist es wirklich strafbar, seinen Liebsten den letzten Willen zu gewähren? Die vermeintliche Straftat Der Beklagte P. und die mitangeklagte Frau G. wurden wegen versuchten Mordes an der Mutter von Frau G., Frau K., angeklagt. Das Landgericht Fulda verurteilte den Angeklagten P. zu einer neunmonatigen Freiheitsstrafe auf Bewährung, während Frau K. freigesprochen wurde. Der Beklagte P. ist als Rechtsanwalt speziell im Medizinrecht tätig und gab den zwei Kindern der verstorbenen Frau K. Ratschläge. Seit Oktober des Jahres 2002 lag Frau K. im Wachkoma und wurde durch eine PEG-Sonde in ihrer Bauchdecke künstlich ernährt. Dass sich ihr Gesundheitszustand wieder verbessert, war ausgeschlossen. Im September 2002 tätigte Frau K. die Aussage, dass die künstliche Ernährung eingestellt werden soll, sobald sie sich jemals in einem solchen Zustand befinden sollte. Aus diesem Grund hatten die Geschwister als Betreuer ihrer Mutter zahlreiche Auseinandersetzungen mit der Leitung des Heims, in dem ihre Mutter untergebracht war. Schließlich schlossen beide Parteien Ende 2007 einen Kompromiss. Demnach waren die Pflegekräfte im Heim fortan nur noch für spezifische Pflegetätigkeiten verantwortlich. Die Geschwister waren für die Einstellung der Nahrung verantwortlich. Am 20.12.2007 brach die Tochter Frau G. die Nahrungszufuhr ab, woraufhin die Geschäftsleitung am darauffolgenden Tag die Mitarbeiter des Heims dazu aufforderte, die Ernährung fortzusetzen. Zudem drohte man den Geschwistern mit einem Hausverbot, falls sie sich mit dem weiteren Vorgehen nicht einverstanden zeigen sollten. Der Angeklagte und Rechtsanwalt P. riet Frau G., sie solle „den Schlauch der PEG-Sonde unmittelbar über der Bauchdecke“ durchtrennen. Diesen Rat befolgte sie sogleich und schnitt den Schlauch mit Hilfe ihres Bruders durch. Diese Tat blieb jedoch nicht lange unentdeckt, die Polizei wurde gerufen und die Staatsanwaltschaft beschloss schließlich, dass Frau K. ins Krankenhaus gebracht werden sollte, damit die künstliche Ernährung wieder aufgenommen werden konnte. Die schwere Erkrankung von Frau K. führte jedoch zwei Wochen später dazu, dass sie eines natürlichen Todes starb. Die Beurteilung des Landgerichts Fulda Das Landgericht wertete das Vorgehen der Angeklagten als „versuchten Totschlag durch aktives Tun“. Weder die mutmaßliche Einwilligung von Frau K. noch eine eventuelle Notsituation rechtfertigen das Handeln. Sollte sich der Angeklagte P. in einem Erlaubnisirrtum befunden haben, dann hätte er diesen als versierter Anwalt vermeiden können. Was die Schuldfähigkeit der mitangeklagten Frau G. betrifft, so kam das Landgericht zu dem Schluss, dass sie sich „in einem unvermeidbaren Erlaubnisirrtum befunden“ habe. Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs Der Bundesgerichtshof hat den Angeklagten jedoch freigesprochen. Zum Zeitpunkt der Rechtsprechung des Landgerichts Fulda (30. April 2009) bestanden einige Divergenzen in Bezug auf die Gültigkeit von Patientenverfügungen. Erst ab 1. September 2009 erhielt das Patientenverfügungsgesetz Wirkung. Der Bundesgerichtshof stimmte der Feststellung des Landgerichts zu, „dass die durch den Kompromiss mit der Heimleitung getroffene Entscheidung zum Unterlassen weiterer künstlicher Ernährung rechtmäßig war und dass die von der Heimleitung angekündigte Wiederaufnahme als rechtswidriger Angriff gegen das Selbstbestimmungsrecht der Patientin gewertet werden konnte“. Der Wunsch, der im September 2002 von der Patientin ausgesprochen wurde, besitze bindende Wirkung und sei zudem als „Rechtfertigung des Behandlungsabbruchs“ zu werten. In § 1901 a Abs. 3 BGB ist dies nun ausdrücklich formuliert und gilt „unabhängig von Art und Stadium der Erkrankung“. Das Ergebnis, wonach sich der Angeklagte P. des „versuchten Totschlags strafbar gemacht“ habe, ist laut Bundesgerichtshof indessen nicht zutreffend. Wie der Bundegerichtshof entschied, ist im vorliegenden Rechtsfall nicht nur der Behandlungsabbruch wegen bloßer Unterlassung gerechtfertigt, sondern auch der Abbruch, welcher durch ein aktives Handeln verursacht wurde. Die Einwilligung der Patientin reiche aus, um das Handeln ihrer Kinder zu rechtfertigen. Quelle:

  • Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 25. Juni 2010

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