Rechtsnews 28.03.2011 Anna Schön

Bank ist schadensersatzpflichtig bei schlechter Beratung

Der BGH entschied zu Gunsten eines mittelständischen Unternehmens, das gegen eine Bank auf Ersatz eines Verlustes klagte, die es durch den Abschluss eines CMS Spread Ladder Swap-Vertrags erlitten hatte. Darin verpflichtete sich die Bank dem Kläger gegenüber auf eine Bezugssumme von 2.000.000 EUR jährlich 3 % Zinsen über die Laufzeit von fünf Jahren zu zahlen. Der Kläger sollte hingegen auf die Bezugssumme im ersten Jahr 1,5 % Zinsen p.a. und danach einen variablen Zinssatz zahlen. Gleichtzeitig wurde von den Parteien festgelegt, dass bei Fälligkeit diejenige Partei, die den höheren Betrag schuldete, den Differenzbetrag zahlen sollte. Die Klage blieb vor dem LG Hanau (Urteil vom 4. August 2008; AZ: 9 O 1501/07) und dem OLG Frankfurt am Main (Urteil vom 30. Dezember 2009; AZ: 23 U 175/08) ohne Erfolg. Die Klägerin hatte angeführt, dass der Vertrag gegen die Guten Sitten (§138 BGB) verstoße, da die Chancen und Risiken unausgewogen wären.  Mithin wäre der Kläger fehlerhaft beraten  und arglistig (§123 BGB) über die Gewinnchancen getäuscht  worden. Von dem Berufungsgericht wurde eine Revision zugelassen. Der BGH hingegen stellte eine Verletzung der Beratungspflichten fest. Die Bank müsse bei ihren Kunden deren Risikobereitschaft erfragen, wenn sie diese aus bereits bestehenden Geschäftsverhältnissen noch nicht kennen sollte, bevor sie eine Empfehlung zur Anlage abgibt. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts entfällt eine solche Pflicht nicht, wenn dem Kunden eine Prokuristin beim Beratungsgespräch zur Seite steht. Da es sich bei dem CSM Ladder Swap-Vertrag um ein hochkomplex strukturiertes und riskantes Produkt handelt, wären auch an die Bank hohe Anforderungen zu stellen. Die Bank muss dem Kunden bewusst machen, dass das nach oben nicht begrenzte Verlustrisiko nicht nur “theoretisch” besteht, sondern durchaus auch real und ruinös sein kann. Um eine eigenverantwortliche Entscheidung über das Angebot der Zinswette treffen zu können, müsse der Kunde auf dem gleichen Kenntnis- und Wissensstand der beratenden Bank sein. Ob dies im vorliegenden Fall vorlag, könne laut BGH dahin stehen. Denn die Bank habe ihre Beratungspflicht bereits durch das Verschweigen des negativen Marktwerts des Vertrags i.H.v. 4 % der Bezugssumme verletzt. Denn die Bank wäre zu einem solchen Hinweis verpflichtet gewesen, da der “von ihr bewusst strukturierte negative Marktwert Ausdruck eines schwerwiegenden Interessenkonfliktes” sei. Bei der Zinswette erziele die Bank jedoch nur Gewinne, solange die andere Partei einen Verlust erleidet. Sie habe jedoch die Pflicht, die Interessen des Klägers zu wahren. Sie umgehe diese Pflicht auch dadurch nicht, dass sie die Risiken und Chancen durch “Hedge-Geschäfte” an andere Marktteilnehmer weiter gegeben habe. Durch diese Gegengeschäfte habe die Bank ihre Kosten bereits gedeckt und Gewinne erzielt, sodass ihr der weitere Verlauf über die Laufzeit des Vertrages gleichgültig sein könne. Die Bank habe die Konditionen des Vertrags so strukturiert, dass “der Markt das Risiko, das die Klägerin übernehme, in Höhe von ca. 4% der Bezugssumme negativ und die Chancen der Beklagten in dieser Höhe positiv bewertete, so dass sie sich diesen Vorteil durch die “Hedge-Geschäfte” abkaufen lassen konnte”. Grundsätzlich habe die Bank keine Aufklärungspflicht gegenüber ihrem Kunden über die Tatsache, dass sie mit diesen Produkten Gewinne erziele. Diese entstehe aber, wenn über das reine Gewinnerziehlungsinteresse hinaus noch weitere Umstände hinzukämen. Die beratende Bank habe diese Umstände geschaffen, indem sie den CMS Spread Ladder Swap-Vertrag bewusst zu Lasten des Klägers gestaltet hat, um dann das vom Kunden getragene Risiko gewinnbringend verkaufen zu können. Quelle:

  • BGH, Urteil vom 22.03.2011, AZ: XY ZR 33/10

 

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  • LG Hanau, Urteil vom 4. August 2008, AZ: 9 O 1501/07

 

  • OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 30. Dezember 2009, AZ: 23 U 175/08

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