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Rechtsnews 20.09.2011 Anna Schön

BAföG-Regelung teilweise verfassungswidrig

Das Bundesverfassungsgericht stellte fest, dass die BAföG-Regelung zum studiendauerabhängigen Teilerlass teilweise verfassungswidrig ist. Das BAföG sieht ein Darlehen für bedürftige Studierende vor, dass für eine Förderungshöchstdauer zur Hälfte unverzinslich ist. Nach § 18b BAföG vom 22. Mai 1990 können die Darlehensschulden teilweise erlassen werden, wenn der Student sein Studium vor Ende der Förderungshöchstdauer abschließt. Bei vier Monaten sind dies 5.000 DM und bei zwei Monaten vor Förderungsende 2.000 DM. Ungleichbehandlung der Medizinstudenten Das Studium der Humanmedizin sieht eine Mindeststudiendauer von sechs Jahren und drei Monaten vor. Ab 1986 betrug die Förderungshöchstdauer nach BAföG dreizehn Semester. Seit 1.01.1991 richtet sich die Förderungshöchstdauer in den neuen Bundesländern nach der Regelstudienzeit, d.h. die Studenten mussten mindestens zwölf Semester absolvieren. Dadurch war es ihnen nicht mehr möglich ihr Studium vier Monate vor Förderungshöchstdauer (sechs Jahre und drei Monate) zu beenden. Der Beschwerdeführer beendete sein Studium nach zwölf Semestern und einem Monat. Das Bundesverwaltungsamt gewährte ihm daher einen kleinen Teilerlass von 2.000 € für die zwei Monate, die er vor Ende der Förderungshöchstdauer seinen Studienabschluss machte. Er sah sich in seinem Grundrecht der Gleichbehandlung nach Art. 3 GG verletzt, da es ihm objektiv unmöglich sei, sein Studium vier Monate vor Ende der Förderungshöchstdauer und damit auch vor Ende der Mindeststudienzeit zu beenden. BVerfG sieht in Teilerlass-Regelung einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz Das BVerfG stellte fest, dass der Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf Gleichbehandlung verletzt ist, da ihm der vorzeitige Studienabschluss von vornherein objektiv unmöglich war. Zudem galt für die Studienbeginner in den alten Bundesländern zum Wintersemester 1992/1993 oder früher noch die alte Förderungshöchstdauer von dreizehn Semestern. Zudem sieht das BVerfG trotz des Spielraums des Gesetzgebers keine Gründe, die diese Ungleichbehandlungen rechtfertigen würden.   Quelle:

  • Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts vom 29.07.2011, Az.: 1 BvR 2035/07

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