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Rechtsnews 11.03.2008 Christian Schebitz

Automatische Kennzeichenerfassung für verfassungswidrig erklärt

Heute entschied das Bundesverfassungsgericht (BVerfG), dass die automatische Kennzeichenerfassung in Hessen und Schleswig-Holstein verfassungswidrig ist. Bei der automatischen Kennzeichenerfassung werden massenhaft Kennzeichen mittels stationärer oder mobiler Anlagen erfasst und weiter verarbeitet. Drei Autofahrer sahen darin ihr Recht auf informationelle Selbstbestimmung gefährdet und klagten in Karlsruhe. Der Erste Senat des BVerfG hat mit dem Urteil vom 11. März 2008 die damit angegriffenen Vorschriften für nichtig erklärt, da sie das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Beschwerdeführer verletzen. Die Richter legten dabei besonderen Wert auf die genauen Hintergründe der Maßnahme. In der Urteilsbegründung heißt es, dass die Kennzeichenerfassung in dieser Form den Schutzbereich der informationelle Selbstbestimmung verletze, auch wenn die Daten nach Abgleich sofort wieder gelöscht werden. Das Gebot der Verhältnismäßigkeit sei hier nicht erfüllt. Außerdem Urteilten die Richter, dass die angegriffenen Vorschriften die gesetzlichen Grundlagen nicht erfüllen, die einen Eingriff in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung rechtfertigen könnten. Quellen und Links

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