Rechtsnews 27.09.2011 Anna Schön

Ausschluss der Kinder von Familienversicherung rechtmäßig

Der Beschwerdeführer, ein verheirateter Rechtsanwalt mit vier Kindern, begehrt die Feststellung, dass § 10 Abs. 3 SGB V verfassungswidrig ist. Dieser besagt, dass bei der beitragsfreien Familienversicherung die Kinder verheirateter Eltern nicht mitversichert sind, wenn ein Elternteil nicht Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse ist und das Einkommen den gesetzlich festgelegten Betrag übersteigt. Bei unverheirateten Eltern erfolgt dieser Versicherungsausschluss der Kinder nicht. Das BVerfG hatte diesen Sachverhalt bereits 2003 geklärt und in dem Urteil vom 12.02.2003 festgelegt, dass die Ausschlussregelung verfassungskonform ist. Rechtsanwalt mit vier Kindern wehrt sich gegen Ausschlussregelung Die Frau des Rechtsanwalts und Beschwerdeführerin ist in einer gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert. Der Rechtsanwalt und die vier Kinder (ebenfalls Beschwerdeführer) sind privatversichert. Die Beschwerdeführer wollen festgestellt haben, dass kein Ausschluss nach § 10 III SGB V vorliegt, sondern die vier Kinder in der Familienversicherung der Mutter beitragsfrei mitversichert sind. Die Familie erhob Klage gegen die Ablehnung der Krankenkasse vor den Sozialgerichten. Diese blieben jedoch ohne Erfolg. Die Verfassungsbeschwerde ist unbegründet Das BVerfG wies eine Entscheidung zur der Sache zurück, da es die Verfassungsbeschwerde als unbegründet sah. Das Gericht legte dar, dass eine Ungleichbehandlung nach Art. 3 GG nicht deshalb vorliege, weil der Ausschluss bei den unverheirateten Eltern nicht erfolge. Das Grundrecht auf Ehe und Familie aus Art. 6 GG bleibt somit gewahrt. Zudem habe der Gesetzgeber die Befugnis, typisierende und pauschalisierende Regelungen zu treffen. Für die Krankenkasse sei es eine unzumutbare Aufgabe, stetig die Lebensverhältnisse der Parteien zu überprüfen, sodass der Anknüpfungspunkt Ehe “ein rechtlich klar definierter und leicht nachweisbarer Tatbestand” darstellt. In der Gesamtbetrachtung seien die Ehepartner nicht schlechter gestellt als die Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft. Demnach sei eine “punktuelle gesetzliche Benachteiligung” hinzunehmen. Zum Beispiel kann ein Ehegatte, der nicht selbst Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung ist, über seinen Ehepartner, der Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung ist, beitragsfreien Versicherungsschutz genießen. Zudem findet ein einkommenssteuerrechtlicher Ausgleich durch die Berücksichtigung von Krankenversicherungsbeiträgen der Kinder statt.   Quelle:

  • Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts vom 14.06.2011, Az.: 1 BvR 429/11

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