Rechtsnews 18.09.2015 Christian Schebitz

Auskunftspflicht bei Kindesunterhalt

Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) regelt in Deutschland die Grundlagen
des Unterhaltsrechts. Als Teil des vierten Buchs des BGB (Familienrecht) werden
in Titel 3 durch die §§ 1601-1615o auch die Regeln für den Kindesunterhalt festgelegt.
Da sich die Höhe des Kindesunterhalts auch nach dem Einkommen bzw. dem Vermögen
desjenigen richtet, der zur Zahlung des Unterhalts verpflichtet ist, sieht das Gesetz
die Auskunftspflicht des Verpflichteten gegenüber dem unterhaltsberechtigten
Kind vor.

Gesetze für den Unterhalt von Kindern

Hierzu ist in § 1605 BGB bestimmt:

Kostenlose Erst­einschätzung zu
Auskunftspflicht bei Kindesunterhalt erhalten

Füllen Sie das nachfolgende Formular aus, wenn es sich um eine realistische Anfrage handelt können Sie damit rechnen, dass sich bald ein Anwalt bei Ihnen meldet.

„(1) Verwandte in gerader Linie sind einander verpflichtet,
auf Verlangen über ihre Einkünfte und ihr Vermögen Auskunft zu erteilen, soweit
dies zur Feststellung eines Unterhaltsanspruchs oder einer
Unterhaltsverpflichtung erforderlich ist. Über die Höhe der Einkünfte sind auf
Verlangen Belege, insbesondere Bescheinigungen des Arbeitgebers, vorzulegen.
Die §§ 260261 sind
entsprechend anzuwenden.

(2) Vor Ablauf von zwei Jahren kann Auskunft erneut nur
verlangt werden, wenn glaubhaft gemacht wird, dass der zur Auskunft
Verpflichtete später wesentlich höhere Einkünfte oder weiteres Vermögen
erworben hat.“

Was ist die Düsseldorfer Tabelle?

Hintergrund hierfür ist die vom Oberlandesgericht Düsseldorf
herausgegebene und ständig aktualisierte Düsseldorfer Tabelle. Anhand des
Alters des Kindes und des Einkommens des Unterhaltspflichtigen werden in der
Düsseldorfer Tabelle die Beträge festgelegt, die der unterhaltspflichtige Elternteil
pro Monat an das Kind an Unterhalt zu leisten hat. Die geringsten
Unterhaltszahlungen haben der Tabelle zufolge Unterhaltspflichtige zu leisten,
die ein Nettoeinkommen von bis zu 1.500€ haben. Darüber steigen mit größerem
Nettoeinkommen in 400€-Schritten die zu leistenden Unterhaltsbeträge. Ab einem
Nettoeinkommen von 5.100€ oder mehr pro Monat wird die Höhe der
Unterhaltszahlungen nach den Umständen des Einzelfalls bestimmt.

Gibt es eine Auskunftspflicht für den Kindesunterhalt?

Die bereits erwähnte Auskunftspflicht gegenüber dem Kind nach
§1605 BGB gilt auch dann, wenn der unterhaltspflichtige Elternteil im Rahmen
einer staatlichen Unterhaltsvorschussleistung bereits dem zuständigen Jugendamt
Auskunft über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse erteilt hat. Dies
wurde 2013 durch einen entsprechenden Beschluss des Oberlandes Gerichts
Thüringen in Jena deutlich (Oberlandesgericht Jena, Beschluss vom
30.08.2013, Az.: 1 WF 429/13).

Der Unterhaltsvorschuss ist als Unterstützung von alleinerziehenden
Eltern gedacht, wenn der eigentlich unterhaltspflichtige Elternteil seinen
Zahlungsverpflichtungen nicht in ausreichendem Maße nachkommt. Der
Unterhaltsvorschuss ist im Detail durch das am 1980 erlassene Unterhaltsvorschussgesetz (UhVorschG). Der Unterhaltsvorschuss
wird maximal über einen Zeitraum von 72 Monaten (6 Jahren) hinweg geleistet und
höchstens bis zur Vollendung des 12. Lebensjahrs  eines Kindes. Der monatliche
Unterhaltsvorschuss beträgt für Kinder bis zum fünften Lebensjahr 144€, für
Kinder zwischen 6 und 11 Jahren 192€.

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