Gerade zum Ende des Jahres steht bei vielen Arbeitnehmern noch nicht-verbrauchter Jahresurlaub an. Viele stellen sich deshalb die Frage, ob und wer diesen ausgezahlt bekommt. rechtsanwalt.com klärt auf, was Arbeitnehmer bei nicht-verbrauchtem Jahresurlaub beachten sollten.
Urlaubsanspruch generell
Der Urlaubsanspruch ist in Deutschland durch das
Bundesurlaubsgesetz (BurlG) klar geregelt. Bei einer Sechs-Tage-Woche stehen dem Arbeitnehmer 24 Tage Jahresurlaub zu. Bei einer Fünf-Tage-Woche gilt ein Mindestsatz von 20 Urlaubstagen im Jahr. Es ist dabei übrigens unerheblich, wie viele Stunden ein Arbeitnehmer pro Tag arbeitet. Ein Arbeitnehmer, der beispielsweise an fünf Tage die Woche für jeweils 4 Stunden arbeitet, genießt ebenso einen Mindesturlaubsanspruch von 20 Tagen wie ein Arbeitnehmer, der Vollzeit arbeitet.
Im Allgemeinen müssen Arbeitnehmer den Jahresurlaub bis zum 31. Dezember, also innerhalb des betreffenden Jahres, verbrauchen. Damit gilt ein Kalenderjahr auch als ein Urlaubsjahr. In bestimmten Fällen können Arbeitnehmer den Urlaub allerdings ins Folgejahr übertragen lassen. Dazu zählt unter anderem eine vom Arbeitgeber verhängte Urlaubssperre, deretwegen der Urlaub nicht vollständig innerhalb des Jahres genommen werden konnte. Aber auch bei vorhandenen Überstunden können Arbeitnehmer die Ansprüche ins Folgejahr übernehmen. Das
Wichtigste zum Urlaubsanspruch lesen Sie auch in unserer
News zum Thema.
Welche Regelung gilt bei einer Kündigung?
Auch bei einer Kündigung gilt: Auf die noch zustehenden Urlaubstage hat der Arbeitnehmer in jedem Fall Anspruch. Vorgesehen ist im
Bundesurlaubsgesetz, dass der Arbeitnehmer den noch verbleibenden Jahresurlaub innerhalb der Kündigungsfrist nimmt. Ist das nicht möglich, steht ihm nach dem Arbeitsgesetz eine finanzielle Abgeltung zu. Alles Weitere rund um das Bundesurlaubsgesetz lesen Sie in unserem
Ratgeber.
Was gilt, wenn der Arbeitnehmer kündigt?
Auch wenn Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis von sich aus beenden, haben sie einen Anspruch auf finanziellen Ausgleich für nicht verbrauchten Urlaub. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschied, dass eine entgegenstehende Regelung gegen das Unionsrecht verstößt.
Wann hat man einen Anspruch auf eine finanzielle Vergütung für nicht verbrauchten Jahresurlaub?
In einem
Grundsatzurteil hat der
Europäische Gerichtshof (EuGH) klargestellt, dass Arbeitnehmer nach EU-Recht einen Anspruch auf eine finanzielle Vergütung für nicht verbrauchten Jahresurlaub haben. Dies ist auch dann der Fall, wenn sie das Arbeitsverhältnis aus eigenen Stücken beenden (Urt. v. 20.07.2016, Az. C-341/15). Die Richter entschieden hiermit gegen eine österreichische Vorschrift. Bei dieser wird ein finanzieller Ausgleich für
Resturlaub ausgeschlossen, wenn die Beendigung des Arbeitsverhältnisses vom Arbeitnehmer ausging. Gleiches gilt wenn dieser die Versetzung in den Ruhestand beantragt. Nach Ansicht der Luxemburger Richter kommt es nicht darauf an, wer das Arbeitsverhältnis beendet. Der Grund für die Beendigung dürfte ebenfalls keine Rolle spielen.
Welcher Fall liegt hier vor?
Ein Beamter hatte dieses Verfahren in Wien eingeleitet. Dieser war bereits für einen Zeitraum von eineinhalb Jahren aufgrund einer Vereinbarung mit dem Dienstherrn vom Dienst freigestellt, bevor er wunschgemäß in den Ruhestand versetzt worden war. Er bezog jedoch weiterhin sein Entgelt. Da er den Urlaub, welcher ihm für diese eineinhalb Jahre zustehe, nicht verbraucht habe, verlangt er vor Gericht eine zusätzliche finanzielle Vergütung. Der Mann sei kurz vor Eintritt in den Ruhestand erkrankt. Da der Eintritt in den Ruhestand auf Wunsch des Beamten erfolgte, müsste der Anspruch nach dem österreichischen Gesetz allerdings wohl verneint werden. Dabei könnte nach der aktuellen EuGH-Entscheidung etwas anderes gelten. In diesem Fall komme es nach Ansicht der Richter darauf an, ob der Beamte den Urlaub wegen Krankheit nicht nehmen konnte. Der Jahresurlaub habe den Nutzen, dem Arbeitnehmer einen Zeitraum der Entspannung und Freizeit zu gewähren, um sich von seinen „Arbeitspflichten“ zu erholen. Es bestehe für Erholungsurlaub aber kein Bedarf mehr, wenn der Arbeitnehmer ohnehin freigestellt sei und sein volles Gehalt beziehe. Wenn der Arbeiter trotz des ohnehin arbeitsfreien Zeitraums wegen Krankheit keinen Erholungsurlaub in Anspruch nehmen konnte, könne ein Anspruch auf eine finanzielle Vergütung des Jahresurlaubs bestehen.
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