Rechtsnews 18.05.2016 Emil Kahlmann

Auseinandersetzung um Fitnessstudio-Gebühren

So mancher Kunde von Fitnessstudios hat sich schon über Klauseln geärgert, die die Laufzeit oder die Kündigungsmöglichkeiten des Trainingsvertrags betreffen. Häufig verstecken sich in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Sportstudios unangenehme Überraschungen. Ein Streit zwischen einem Sportler und einem Fitnessstudio, bei dem es um immerhin 719,90 Euro ging, hatte es kürzlich bis vor das höchste Zivilgericht der Bundesrepublik, den Bundesgerichtshof, geschafft.
Im Jahr 2010 hatte ein Mann mit einem Fitnessstudio einen Vertrag mit 24 Monaten Laufzeit geschlossen, der ein monatliches Nutzungsentgelt von 65 Euro und eine zweimal jährlich fällige Pauschale von 69,90 Euro für ein “Trainingspaket” vorsah. Würde der Vertrag nicht mindestens drei Monate vor Ablauf gekündigt, so eine Klausel, würde er sich automatisch um ein Jahr verlängern. Diese automatische Verlängerung geschah dann auch zweimal, sodass der Vertrag schließlich bis zum 31. Juli 2014 verlängert wurde.
Im Oktober 2013 wurde der Sportler dann Soldat auf Zeit. Während er bis dahin in Hannover gelebt hatte, wurde er ab diesem Zeitpunkt in verschiedene andere deutsche Städte abkommandiert und konnte deshalb nicht mehr in dem Fitnessstudio in Hannover trainieren. Aus diesem Grund weigerte er sich an Oktober 2013, seine vertraglich geschuldeten Beiträge an das Studio abzuführen; am 5. November 2013 kündigte er den Fitness-Studiovertrag. Die Verantwortlichen des Studios waren nun der Meinung, dass der Mann zwischen Oktober 2013 und Juli 2014 noch Beiträge an sie hätte zahlen müssen und erhoben daher Klage.

Auseinandersetzung um Fitnessstudio-Gebühren

Während das Amtsgericht Hannover in erster Instanz die Klage der Vertreter des Studios noch weitgehend abwies, entschied das Landgericht Hannover in zweiter Instanz anders. Gegen das Urteil des Landgerichts legte der Sportler Rechtsmittel ein und so musste nun der BGH über die Sache urteilen.
Ähnlich wie schon das Landgericht wies der BGH das Ansinnen des Mannes zurück. Der BGH stellte zwar fest, dass in einem Dauerschuldverhältnis (z.B. in einem Trainingsvertrag) jede Partei aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen kann – einen solchen wichtigen Grund sah der BGH hier aber nicht vorliegen. Nach Ansicht der Richter am BGH trägt der Kunde grundsätzlich das Risiko, eine vereinbarte Leistung eines Vertragspartners aufgrund einer Veränderung seiner Verhältnisse nicht mehr nutzen zu können.

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Quellen:
•    Amtsgericht Hannover, Urteil vom 28.10.2014 – 538 C 4326/14 –
•    Landgericht Hannover, Urteil vom 27.04.2015 – 12 S 89/14 –
•    Bundesgerichtshof, Urteil vom 04.05.2016 – XII ZR 62/15 –

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