Rechtsnews 16.08.2016 Raphaela Nicola

Ausbilder beleidigt – Keine Zulassung zur Anwaltschaft

Eine Assessorin hat während ihres Referendariats gleich zwei Anwälte beleidigt. Deshalb wird sie nicht zur Anwaltschaft zugelassen. Vor den Bundesgerichtshof hatte ihre Klage ebenfalls keinen Erfolg. 

Warum wurde die Referendarin nicht zur Anwaltschaft zugelassen?

Die Nichtzulassungsbeschwerde einer Assessorin wurde mit jetzt bekannt gewordenem Beschluss durch den Anwaltssenat des Bundesgerichtshofs (BGH) abgelehnt (Beschl. v. 27.06.2016, Az. AnwZ (Brfg) 10/16). Der Anwaltsgerichtshof (AGH) NRW hatte zuvor geurteilt, dass die Entscheidung der Rechtsanwaltskammer (RAK) Köln rechtmäßig sei. Die RAK hat hierbei entscheiden, die Frau nicht zur Anwaltschaft zuzulassen. Dies wurde mit Beleidigungen begründet, die die Frau während ihres Referendariats gegenüber ihrem Ausbilder und einer Oberstaatsanwältin geäußert hatte. Ihren Ausbilder hatte die ehemalige Referendarin unter anderem als „provinzielle[n] Staatsanwalt, der nie aus dem Kaff rausgekommen ist, in dem er versauert“ bezeichnet. Darüber hinaus hatte sie ihm vorgeworfen, er hätte sie aus Neid „am liebsten […] vergast.“ Das Verfahren über den Strafantrag des ausbildenden Staatsanwalts wurde jedoch nicht wie von der Frau gewünscht eingestellt. Anschließend stellte sie die Eignung der zuständigen Oberstaatsanwältin in Frage und empfahl ihr, „doch einmal eine Grundstudiumsvorlesung“ zu besuchen. Die Klage der Assessorin auf Zulassung der Berufung ist nach der Entscheidung des Senats für Anwaltssachen am BGH zwar statthaft, aber erfolglos. Die Vorinstanz habe rechtsfehlerfrei entschieden. Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung sei ebenfalls nicht gegeben. 

Anwaltsgerichtshof hat richtigen Maßstab angelegt

Der Anwaltssenat ist der Auffassung, dass die Vorinstanz den richtigen Maßstab angelegt hat. Die Frau habe keine ausreichenden Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils darlegen können. Die Zulassung sei somit zu versagen, wenn der Bewerber ein verhalten gezeigt habe, welches ihn für den Anwaltsberuf als nicht tragbar erscheinen lasse. Der AGH sei zutreffend von diesem Maßstab ausgegangen. Die von der Referendarin begangene Beleidigung habe er zu Recht als gravierend angesehen. Ebenfalls wenn dieses Verhalten nicht den Kernbereich der beruflichen Tätigkeit eines Rechtsanwalts berühren würde. Durch eine weitere beleidigende E-Mail an die Oberstaatsanwältin werde zudem die Grundeinstellung der Assessorin belegt. Sie erklärte dieses Verhalten in der Hauptverhandlung damit, dass sie sich ungerecht behandelt gefühlt habe. Dies zeuge aber von fehlender Einsicht. Der Anwaltssenat verwies in der Beschlussbegründung auf frühere Entscheidungen, wonach Uneinsichtigkeit einer günstigen Prognose entgegensteht. Der Anwaltssenat des BGH wollte eine grundsätzliche Bedeutung in der Sache nicht erkennen. Die Nichtzulassung der Frau zur Anwaltschaft wurde durch § 7 Nr. 5 Bundesrechtsanwaltsordnung begründet. Demnach habe das Bundesverfassungsgericht bereits mehrfach entschieden, dass dies verfassungsrechtlich unbedenklich ist. 
Quelle:
http://www.lto.de/recht/studium-referendariat/s/bgh-anwaltssenat-beschluss-anwzbrfg1016-beleidigung-referendariat-staatsanwalt-anwalt-zulassung-versagung/

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