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Rechtsnews 03.01.2013 Manuela Frank

Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung aufgrund unrichtiger Angaben

Der Bundesgerichtshof hat geurteilt, dass es zu einer nachträglichen Aufhebung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe gemäß § 124 Nr. 2, Alternative 1 ZPO kommen kann, falls der Antragsteller während des Bewilligungsverfahrens entweder aus grober Nachlässigkeit oder absichtlich falsche Angaben bezüglich seiner Person bzw. seiner ökonomischen Verhältnisse gemacht hat. Dies ist auch dann gültig, wenn die unrichtigen Aussagen keine objektiv falsche Bewilligung zur Folge haben.

Beklagter macht unwahre Angaben zur Person und wirtschaftlicher Lage

Im konkreten Fall ging es um den Beklagten, der einen Rechtsstreit führte, um die Rückzahlung eines Darlehens zu erwirken. Hierzu wurde ihm auf seine Antragstellung hin, Prozesskostenhilfe bewilligt. Im Nachhinein fand man heraus, dass er bei dieser Antragstellung zum Teil unwahre Angaben bezüglich seiner Person und seiner Wirtschaftslage machte. Die Vorinstanz stellte fest, dass er absichtlich falsche Angaben machte, um seine wirtschaftlichen Verhältnisse, speziell im Zusammenhang mit seiner Postion als Geschäftsführer, seiner Beteiligung an einer GmbH und der Nutzung eines Firmen-PKWs zu verheimlichen.

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Nachträgliche Aufhebung der Prozesskostenhilfe

Aus diesem Grund kam es zu einer nachträglichen Aufhebung der Prozesskostenhilfe gemäß § 124 Nr. 2, Alternative 1 ZPO durch das Landgericht Konstanz. Dagegen legte der Beklagte Beschwerde ein, die allerdings ohne Erfolg blieb. Auch hiergegen legte der Beklagte Rechtsbeschwerde ein, woraufhin der Bundesgerichtshof allerdings die Urteile der Vorinstanzen bestätigte.

Im Beschwerdeverfahren gestand der Beklagte, dass er anfangs falsche Angaben gemacht hat. Seine Situation hätte sich allerdings bis zum Tag der Prozesskostenhilfebewilligung dahingehend verändert, dass die Aussagen zuletzt nicht mehr unrichtig waren und er deshalb bei objektiver Betrachtung ein Recht auf Prozesskostenhilfe habe. Dabei verwies er auf eine weit verbreitete Rechtsauffassung, gemäß der § 124 Nr. 2 ZPO lediglich darauf abziele, “dem von einer Prozesskostenhilfebewilligung Begünstigten sachlich nicht gerechtfertigte Vorteile wieder zu entziehen und so eine objektiv zutreffende Entscheidung über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe herbeizuführen.” Es liege hier also eine rein kostenrechtliche Vorschrift ohne Sanktionscharakter vor.

Dieser Auffassung folgte der Bundesgerichtshof nicht. Nicht nur der Wortlaut, die Entstehungsgeschichte und die Systematik des besagten Paragraphen haben zur Folge, dass die Bestimmung allein bereits die entweder aus grober Nachlässigkeit bzw. absichtlich getätigten unrichtigen Angaben eines Antragstellers sanktioniert, sondern eben auch der Gesetzeszweck.

Mitwirkung des Antragstellers im Prüfungsverfahren vorausgesetzt

Der Antragsteller muss im Prüfungsverfahren bezüglich der Bewilligung von Prozesskostenhilfe ganz besonders bei der Aufklärung seiner ökonomischen und persönlichen Situation partizipieren. Wenn er dies nicht tut, dann kann die Bewilligung abgelehnt werden.

Quelle:

  • Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 10. Oktober 2012; AZ: IV ZB 16/12

 

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