Rechtsnews 19.10.2016 Emil Kahlmann

Preisbindung bei Medikamenten für unzulässig erklärt

Heute hat der Europäische Gerichtshof ein wegweisendes Urteil gefällt: die in Deutschland bisher geltende Preisbindung bei verschreibungspflichtigen Arzneimitteln verstößt gegen das Unionsrecht. Dieses schon lange mit Spannung erwartete Urteil des Europäischen Gerichtshofes ist für die gesamte Pharma- und Apothekenbranche von großer Bedeutung.

Rechtsstreit um Bonussystem zwischen Doc Morris und der Deutschen Parkinson Vereinigung

Ausgangspunkt der heute viel diskutierten Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes war eine Kooperation zwischen der Deutschen Parkinson Vereinigung und der niederländischen Versandapotheke DocMorris. Mitglieder der Deutschen Parkinson Vereinigung sollten bei Bestellung verschreibungspflichtiger Medikamente Boni geltend machen können um Kosten sparen zu können. Die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs, ein in Deutschland tätiger Verein, sah in diesem Bonussystem eine unzulässige Praxis, da hierdurch die in Deutschland geltende Preisbindung für verschreibungspflichtige Medikamente unterlaufen worden sei. 

Preisbindung unterlaufen? Gerichte müssen urteilen

Die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs erwirkte vor dem Landgericht Düsseldorf sodann eine gerichtliche Untersagung des beanstandeten Bonussystems. Gegen diese erstinstanzliche Entscheidung legte die Deutsche Parkinson Vereinigung Rechtsmittel ein, so dass der Fall vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf behandelt werden musste. Das Oberlandesgericht Düsseldorf wandte sich an den Europäischen Gerichtshof mit der Bitte um die Prüfung der Frage, ob die Preisbindung verschreibungspflichtiger Humanarzneimittel mit dem freien Warenverkehr vereinbar ist.

Europäischer Gerichtshof erklärt Preisbindung für Medikamente für unzulässig

Nach Ansicht der Richter des Europäischen Gerichtshofes wirkt sich die in Deutschland bisher geltende Preisbindung erheblich auf Apotheken anderer EU-Staaten aus, sodass der Zugang zum deutschen Markt für Erzeugnisse aus anderen EU-Ländern unzulässig stark eingeschränkt wird. Das in diesem Zusammenhang angeführte  Argument, dass die Preisbindung eine bessere geografische Verteilung der traditionellen Apotheken und so eine bessere Versorgung der Bevölkerung bewirke, konnte nach Ansicht des Europäischen Gerichtshofes nicht ausreichend untermauert.
Quelle: http://curia.europa.eu/jcms/upload/docs/application/pdf/2016-10/cp160113de.pdf
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