Wie finde ich eine zuverlässige und preiswerte Rechtsschutzversicherung?

Rechtsnews 01.08.2014 Christian Schebitz

Kein Ausbau einer Aluminiumschrott-Anlage

Eine Aluminiumschrott-Anlage sollte ausgebaut werden, wenn es nach dem Betreiber gegangen wäre. Den Nachbarn passte das allerdings so gar nicht. Das brachten sie auch vor Gericht vor und erklärten zudem, dass es in den Jahren 2005, 2007 und 2009 sogar Explosionen auf dem Gelände der Anlage gegeben hatte und dass sie Sicherheitsbedenken haben. Sind solche Argumente in diesem Fall zu berücksichtigen? Das Oberverwaltungsgericht Hamm fällte das Urteil.

Änderungsgenehmigungen für rechtswidrig erklärt

Das Oberverwaltungsgericht gab den Klagen der Anwohnern statt, wodurch diese die erste Hürde schon mal genommen hatten. Letztlich gab ihnen das Gericht sogar Recht und dafür gibt es mehrere Gründe. Zum einen ist entscheidend, dass ein Bebauungsplan für das Grundstück, auf dem die Anlage steht, eigentlich vorsieht, dass hier kein Schrottbetrieb zulässig ist. Da dieser Betrieb jedoch vor Inkrafttreten des Bebauungsplans schon existent war, wurde festgesetzt, dass er im Rahmen eines „bestandgeschützten Umfangs“ weiter betrieben werden kann. Dann hatte der Betreiber des Betriebs jedoch Pläne, diesen auszubauen und immissionsschutzrechtliche Änderungsgenehmigungen einzuholen. Das geht aber, wie das Oberverwaltungsgericht festgestellt hat, über den Bestandsschutz hinaus, führt zu Beeinträchtigungen der Nachbarn und die Änderungen sind zudem auch noch rechtswidrig. Was in diesem Fall aber keine Gewichtung erhalten hat, sind die Explosionen. Diese waren nicht Gegenstand des Verfahrens.   

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  • Quelle: Pressemitteilung des Oberverwaltungsgerichts Hamm vom 22.5.14

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