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Rechtsnews 16.04.2013 Anna Schön

Anspruch von Landesbeamten auf Hinausschiebung des Ruhestands

Der VGH lehnte die Berufung des Landes Baden-Württemberg (Beklagter) ab, welches den Eintritt eines Beamten in den Ruhestand begehrte. Sonderschuldirektor will nicht in Ruhestand  Der Kläger ist Sonderschuldirektor im Regierungsbezirk Freiburg. Sein erster Antrag auf Hinausschiebung des Eintritts des Ruhestands bis zum 31. Juli 2012 hatte Erfolg. Den zweiten Antrag auf Hinausschiebung des Eintritts des Ruhestands bis zum 31. Juli 2013 lehnte das Regierungspräsidium Freiburg ab. Als Begründung nannte es entgegenstehende, in der Person des Klägers liegende dienstliche Interessen. Das Verwaltungsgericht gab jedoch dem Kläger Recht und verpflichtete die Beklagte zur Hinausschiebung des Eintritts des Ruhestandes bis zum 31. Juli 2013. Landesbeamte haben Anspruch auf Hinausschiebung des Ruhestands  Der VGH stimmte der Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu. Aus dem Landesbeamtengesetz ergebe sich ein Anspruch des Landesbeamten auf Hinausschiebung des Eintritts in den Ruhestand für den Fall, dass dienstliche Interessen nicht entgegenstehen. Der Ausschlussgrund stelle einen unbestimmten Rechtsbegriff dar, der gerichtlich voll überprüfbar sei. Nach Auffassung des Gerichts liegt dieser Ausschlussgrund gerade nicht vor. Der Anspruch des Klägers auf Hinausschiebung des Eintritts des Ruhestands bestehe. Quelle:

  •  Pressemitteilung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 30.01.2013.

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