Das Wort “Neuwagen” bedeutet nicht automatisch, dass das Auto frei von Mängeln ist. Das musste auch der Kläger im zugrundeliegenden Fall feststellen. Er berief sich auf die fehlende Fabrikneuheit des Wagens, allerdings erst nachdem er die Schadensbehebung gefordert hatte und diese lediglich unzureichend gelungen ist, anstatt sofort die Abnahme des mangelhaften Autos grundsätzlich abzulehnen. Doch darf sich der Käufer in diesem Fall noch auf die fehlende Fabrikneuheit berufen?
Kläger lehnt Fahrzeugübernahme ab
Im zugrundeliegenden Fall bestellte der Kläger im November des Jahres 2009 einen neuen BMW 320d für 39.000 € bei einer BMW-Vertragshändlerin. Im Dezember des gleichen Jahres weigerte er sich jedoch, das Fahrzeug anzunehmen, da es Schäden an der Karosserie und der Lackierung aufwies. Er forderte unter Setzung einer Frist die Nachbesserung. Diese Nachbesserung wurde durchgeführt, allerdings nicht ordnungsgemäß, wie ein Sachverständiger feststellte. Mitte Januar 2010 lehnte er die Fahrzeugübernahme nochmals ab und trat vom Kaufvertrag zurück, nachdem sich die beklagte Händlerin auf die Mängelfreiheit des Autos berufen hatte.
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Forderung nach Rückzahlung
Nun forderte der Kläger die Rückzahlung seiner Anzahlung von 10.000 € sowie die Freistellung seiner in diesem Zusammenhang stehenden Darlehensverbindlichkeiten und die Erstattung der Sachverständigerkosten. Der Klage wurde vom Landgericht stattgegeben. Allerdings wies das Berufungsgericht die Klage ab, da sich der Käufer nicht auf die mangelnde Fabrikneuheit berufen könne, weil er die Nachbesserung gefordert hatte. Zudem seien die Mängel fast nicht wahrnehmbar und nur optischer Natur.
BGH: Kläger hat Anspruch auf Fabrikneuheit
Der Kläger legte daraufhin Revision ein, die auch erfolgreich war. Als Begründung führte der Bundesgerichtshof an, dass der Käufer eines Neuwagens durchaus erwarten könne, dass durch die geforderte Nachbesserung ein technischer Zustand geschaffen wird, der dem Auslieferungszustand aus der Fabrik entspricht. Nur weil der Käufer die Nachbesserung fordert, verzichtet er nicht automatisch auf Fabrikneuheit des Wagens. Wenn durch die Nachbesserung ein solcher Zustand nicht erreicht wird, darf der Käufer durchaus von seinem Vertrag zurücktreten. Somit hat der Bundesgerichtshof das Urteil aufgehoben und den Fall zur Klärung neu aufgetauchter Umstände wieder an das Berufungsgericht verwiesen. Quelle:
- Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 6. Februar 2013; AZ: VIII ZR 374/11