Rechtsnews 11.07.2015 Christian Schebitz

Anspruch auf ein Arbeitszeugnis?

Die meisten Arbeitnehmer stellen sich nach Beendigung eines Arbeitsvertrages die Frage, ob sie einen Anspruch auf ein Arbeitszeugnis haben und wenn ja, welches sie verlangen dürfen. Dabei gibt es je nach Dauer und Art der Beschäftigung Unterschiede. Nach der Gewerbeordnung hat jeder Mitarbeiter Anspruch auf ein Arbeitszeugnis. Dabei muss jedoch beachtet werden, dass das Zeugnis nur auf Wunsch und keinesfalls automatisch erstellt wird. Der Arbeitnehmer hat bis zu drei Jahre nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses Zeit, um auch im Nachhinein noch ein Zeugnis zu verlangen.

Einfaches und qualifiziertes Arbeitszeugnis

Ein einfaches Arbeitszeugnis enthält lediglich die Art und die Dauer der Beschäftigung und wird in der Regel bei kurzen Tätigkeitszeiträumen oder einfachen Tätigkeiten aufgestellt. Dennoch kann auch das Recht auf ein qualifiziertes Arbeitszeugnis geltend gemacht werden. Dieses ist im Präteritum verfasst und enthält zusätzlich Aussagen zur Leistung und zum Verhalten und bietet somit für künftige Arbeitgeber einen besseren Einblick in die Arbeitsweise eines Bewerbers. Das Zeugnis muss dabei der Wahrheit entsprechen und die vollständigen ausgeführten Tätigkeiten enthalten. Es dürfen weder Geheimcodes noch Krankheitszeiten enthalten sein und auch der Kündigungsgrund darf nur mit Zustimmung des Arbeitnehmers erscheinen.

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Zwischenzeugnis

Zwischenzeugnisse werden ausgestellt, wenn ein Mitarbeiter sich in einem ungekündigten Arbeitsvertrag befindet und einen Zwischenstand über seine Leistungen benötigt. Das kann etwa bei einem geplanten Arbeitswechsel, dem Ablauf der Probezeit, einer Versetzung, einer Unterbrechung der Tätigkeit oder dem Wechsel der verantwortlichen Führungskraft der Fall sein. Es muss jedoch eine triftige Begründung vorliegen. Zwischenzeugnisse werden im Präsens verfasst und beinhalten die aktuelle Arbeitsleistung des Arbeitsnehmers. Wird innerhalb der nächsten zwei Jahre ein Endzeugnis erstellt, so darf der Arbeitgeber nicht von der Bewertung im Zwischenzeugnis abweichen.

Zeugnis für freie Mitarbeiter und Zeitarbeiter

Freie Mitarbeiter haben in der Regel keinen Anspruch auf ein Arbeitszeugnis, da sie selbstständig arbeiten und keine bestimmten Tätigkeiten ausführen, auf die in einem Arbeitszeugnis Bezug genommen werden könnte. Zeitarbeiter haben hingegen nur Anspruch auf ein Zeugnis von der Leiharbeitsfirma. In den meisten Fällen erstellen die Entleiherfirmen jedoch ein zusätzliches Zeugnis.

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