Rechtsnews 28.06.2011 Manuela Frank

Angabe von Preiserhöhungen in Preissuchmaschinen

In seinem Urteil vom 11. März 2010 entschied der Bundesgerichtshof, dass sich Händler, die ihre Angebote bei Preissuchmaschinen offerieren, der Irreführung schuldig machen, sobald eine von ihnen “vorgenommene Preiserhöhung verspätet in der Preissuchmaschine angezeigt wird”. Der konkrete Streitfall Im konkreten Rechtsfall ging es um zwei Wettbewerber, die mit Haushaltselektronik handeln. Am 10. August 2006 bot der Angeklagte eine Espressomaschine über idealo.de, einer Preissuchmaschine, zum Kauf an. Die Versandhändler überbringen diesem Suchmaschinenbetreiber “die Daten der von ihnen angebotenen Produkte einschließlich der Preise”, woraufhin die Suchmaschine eine Preisrangliste generiert. An oberster Stelle dieser Liste erscheint das günstigste Angebot. In dieser Liste befand sich der Angeklagte mit seinem Angebot von 550 Euro bis 20 Uhr von 45 Offerten an vorderster Stelle, obwohl er 3 Stunden zuvor den Preis auf insgesamt 587 Euro anhob. Idealo.de erhielt zwar die Nachricht über die Preiserhöhung, auf die Änderungen wird auf der Seite jedoch nur zeitverzögert hingewiesen. Aufgrund dieser inkorrekten Preisangabe sei das Angebot des Angeklagten irreführend, so die Klägerin. Ihre Klage “auf Unterlassung, Feststellung der Schadensersatzpflicht und Auskunft” hat das Landgericht Berlin jedoch abgewiesen. Das Kammergericht verurteilte den Angeklagten jedoch, nachdem die Klägerin Berufung eingelegt hatte. Die Beurteilung durch den Bundesgerichtshof Der Bundesgerichtshof bekräftigte die Entscheidung des Kammergerichts und wies die Berufung des Angeklagten zurück. Seine Beurteilung begründete der Bundesgerichtshof damit, dass die Verbraucher höchste Aktualität erwarten. Somit sind die Nutzer fest davon überzeugt, dass die Produkte, die auf einer solchen Preisvergleichsplattform angeboten werden, auch zu dem dort offerierten Preis gekauft werden können und dass etwaige Preiserhöhungen sofort berücksichtigt werden. Auch der angeführte Verweis “Alle Angaben ohne Gewähr!” ändere nichts an der Tatsache, dass der Konsument irregeführt werde. Sobald man diesen Hinweis anklickt, erscheint ein Text in einem weiteren Fenster, der besagt, dass “eine Aktualisierung in Echtzeit … aus technischen Gründen nicht möglich [ist], so dass es im Einzelfall insbesondere hinsichtlich der Verfügbarkeit bzw. der Lieferzeit von Produkten zu Abweichungen kommen kann”. Weiterhin sei diese Art der Irreführung von besonderer Relevanz, da durch sie der Anbieter einen speziellen Vorteil genieße, wenn er sich an vorderster Stelle eines namhaften Preisvergleichsportals befindet. Zudem könne man von den Händlern erwarten, dass sie erst dann Preisänderungen vornehmen, wenn die Suchmaschine diese anzeigt. Quelle:

  • Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 12. März 2010

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