Rechtsnews 16.12.2015 Birgit Schneck

Amazon – keine Sonntagsarbeit am 4. Advent

Ebenso wie am 3. Advent darf auch am kommenden Sonntag in der Leipziger Niederlassung des Onlineversandhandels Amazon nicht gearbeitet werden. Das beschloss das Sächsische Oberverwaltungsgericht und widerrief damit einen anderslautenden Beschluss des Verwaltungsgerichts Chemnitz.

Amazon begründete Mehrarbeit mit Vorweihnachtsgeschäft

Die Landesdirektion Sachsen hatte Amazon auf Antrag eine Sondergenehmigung für die Beschäftigung von Arbeitnehmern am 13. Und 20. Dezember (3. Und 4. Advent) zwischen 6:30 und 23:30 Uhr erteilt. Die Genehmigung galt für die Beschäftigung von bis zu 3.000 Mitarbeitern in der Verpackung von Handelsartikeln und der Entgegennahme von Waren. Dagegen legte die Bezirksverwaltung Leipzig-Nordsachsen der Gewerkschaft ver.di Beschwerde ein.
Amazon hatte die Erteilung der Ausnahmeerlaubnis mit dem erhöhten Auftragsvolumen zur Weihnachtszeit begründet. Obwohl das Unternehmen entsprechende Maßnahmen ergriffen habe, sei es bereits zu einem signifikanten Rückstau bei der Auslieferung von Bestellungen gekommen. Die Sonntagsarbeit sei notwendig, um einen unverhältnismäßigen Schaden für den Onlineversandhandel zu verhindern.

Imageverlust ist kein unverhältnismäßiger Schaden

Das Sächsische OVG folgte dieser Argumentation nicht. Es konnte nicht erkennen, worin genau dieser unverhältnismäßige Schaden bestehen solle. Der von Amazon angeführte drohende Imageverlust wegen verzögerter Auslieferung sei nicht ausreichend begründet worden, insbesondere hinsichtlich der Unverhältnismäßigkeit. Engpässe bei der Warenausfertigung seien durch die Einstellung weiterer Mitarbeiter lösbar, denn schließlich sei ein Auftragsanstieg in der Vorweihnachtszeit ein jährlich wiederkehrendes Ereignis und damit planbar. 
Quellen:
Beschluss des Sächsischen Oberverwaltungsgerichtes vom 11.12.2015, Az. 3 B 369/15
Medieninformation 14/2015 des Sächsischen OVG

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