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Rechtsnews 08.07.2011 Eleonore Lis

Altersunterhalt: Wann sind eine Herabsetzung und zeitliche Befristung möglich?

Wer sich scheiden lässt, muss tief in die Tasche greifen. Dieser Spruch ist bereits bekannt. Doch nicht nur mit den Scheidungskosten, sondern auch mit der Frage nach dem Unterhalt wird ein Ehepaar im Falle einer Scheidung konfrontiert. Dabei spielen das gemeinsame Kind und die “Nachteile”, die für den Ehepartner durch die Erziehung des Kindes entstanden sind, bei der Bestimmung der Höhe der Unterhaltskosten sowie Zahlungsdauer eine entscheidende Rolle. Doch gelten die zum Zeitpunkt der Scheidung getroffenen Bestimmungen, wenn der oder die Unterhaltsberechtigte das Rentenalter erreicht hat? Unter welchen Voraussetzungen können die Unterhaltskosten herabgesetzt oder sogar befristet werden? Aufschluss über diese Fragen gab der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs im folgenden Fall: 1.789,52 Euro, damals 3.500 DM, zahlte ein Arzt und späterer Chefarzt laut Pressebericht des Bundesgerichtshofs Karlsruhe vom 30. Juni 2011 an seine Ehefrau, mit der er 1968 eine Ehe einging und von der er sich im Jahre 1980 trennte.  Zur Zahlung dieses nachehelichen Unterhalts habe er sich am 20. Juni 1985 vor dem Familiengericht verpflichtet. Bis 1970 habe die Frau als technische Assistentin gearbeitet und anschließend den Haushalt geführt. Nach der Trennung sei sie ihrem herkömmlichen Beruf halbtags nachgegangen. Zu beachten sei, dass die Ehe kinderlos blieb und die Frau im Oktober 1983 “[…] ein nicht vom Ehemann abstammendes Kind” zur Welt brachte, so die Pressemitteilung. Nach der Geburt habe sie sich um die Erziehung des Kindes gekümmert. Revision des Ehegatten Als die geschiedene Ehefrau im Jahre 2006 das “allgemeine Rentenalter” erreichte, habe der Unterhaltsverpflichtete eine Herabsetzung und zeitliche Befristung der Unterhaltskosten gewünscht. Nachdem das Familiengericht die Abänderungsklage des Ehemannes zurückgewiesen habe, sei das Oberlandesgericht Hamburg seinem Wunsch nach einer Herabsetzung zum Teil entgegengekommen. Nach § 1578 Abs. 1 Satz 2 BGB a. F. könne der Unterhaltsanspruch “zeitlich begrenzt” und auf den “angemessenen Lebensbedarf” angepasst werden, wenn der oder die Unterhaltsberechtigte nicht über einen längeren Zeitraum hinweg “[…] ein gemeinschaftliches Kind allein oder überwiegend betreut hat oder betreut.” Bei der Entscheidung seien die “Dauer der Ehe”, die “Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit […]” zu berücksichtigen. Falls der oder die Unterhaltsberechtigte nicht arbeiten und somit für sich sorgen konnte, weil er oder sie sich um den Haushalt kümmerte und das gemeinsame Kind erzog, seien eine Herabsetzung und zeitliche Begrenzung nach § 1578 b BGB nicht möglich. Voraussetzungen für eine Begrenzung und Befristung des Altersunterhalts Der vorliegende Fall sei jedoch laut Pressebericht nicht davon betroffen. Das Ehepaar hätte keine gemeinsamen Kinder, sodass die “Nachteile” und “Einbußen”, die die Ehepartnerin während der Ehe erlitten habe, “vollständig” “[…] durch den Versorgungsausgleich” ausgeglichen seien. Dies beschloss der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 29. Juni 2011. Aus diesem Grunde habe sie lediglich Anspruch auf das “tatsächlich vorhandene Alterseinkommen”, das ihren Lebensbedarf decke. Zusätzlich sei zu prüfen, ob im vorliegenden Fall eine zeitliche Befristung des Altersunterhalts nach § 1578 b Abs. 2 BGB, der seit 1. Januar 2008 gilt, infrage komme, wenn nach der Herabsetzung ein “Restunterhalt” bleibe. Die neue Regelung treffe zu, “[…] wenn kein schützenswertes Vertrauen des Unterhaltsberechtigten entgegenstehe. Schutzwürdig sei das Vertrauen sowohl seines Unterhaltsberechtigten als auch eines Unterhaltsverpflichteten, der sich auf den Fortbestand der vormals getroffenen Regelung eingestellt hat.” Dies sei der Fall, wenn beispielsweise gemeinsam getroffene Entscheidungen, wie zum Beispiel eine Investition, “[…] nicht sogleich rückgängig zu machen sind.”   Quelle:

  • Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Karlsruhe vom 30. Juni 2011

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