Rechtsnews 13.09.2016 Raphaela Nicola

Im Internet geschlossene Verträge müssen online kündbar sein

Die Möglichkeit, online Verträge abzuschließen, gibt es für Verbraucher schon seit geraumer Zeit. Kündigungen waren bisher jedoch in der Regel nur per Post oder Fax möglich. Durch ein neues Gesetz wird es ab dem 01.10.2016 für Kunden leichter, Onlineverträge zu kündigen.

Welche Gesetzesänderung liegt vor?

Grund dafür ist das neue „Gesetz zur Verbesserung der zivilrechtlichen Durchsetzung von verbraucherschützenden Vorschriften des Datenschutzrechts.“ Der Bundestag beschloss bereits im Dezember vergangenen Jahres, dass Verträge, welche online abgeschlossen wurden, ab kommenden Oktober auch online kündbar sein müssen (sog. Textform). Um dies zu ermöglichen, wurde in der Sitzung vom 17.12.2015 unter anderem der Paragraph § 309 Nr. 13 des BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) abgeändert. Da aktuell die meisten AGB besagen, dass für eine Kündigung die Schriftform – also eine handschriftliche Signatur des Dokumentes durch den Vertragspartner – erforderlich ist, müssen jetzt viele Onlinehändler tätig werden und Ihre Geschäftsbedingungen anpassen.

Von der Schriftform zur Textform

Entscheidend bei der Gesetzesänderung ist der Wandel von der Schriftform zur Textform. In Anbetracht dessen, dass heutzutage vom Mobilfunkvertrag bis zur Karibikreise unzählige Verträge bereits nur in Textform, also ohne eine handschriftliche Unterschrift des Verbrauchers, online geschlossen werden, ist dieser Schritt eine längst überfällige Verbesserung des Verbraucherschutzes. Wie in § 126 Abs. 1 BGB beschrieben ist im Gegensatz zur Schriftform bei der Textform keine eigenhändige Unterschrift nötig. In Zukunft werden Unternehmer bei online geschlossenen Verträgen also auch Kündigungen anerkennen müssen, die beispielsweise per E-Mail oder SMS eingehen. 

Vorsicht vor Abmahnung

Für Händler ist vor allem wichtig: es genügt nicht, diese Regelung praktisch zur Anwendung zu bringen; die entsprechenden Klauseln in den bestehenden AGB müssen zwingend angepasst werden. Immerhin müssen diese als Vertragsgrundlage auch Ihrer Auskunftspflicht gegenüber dem Vertragsnehmer nachkommen. Aus diesem Grund können AGB, welche dem neuen Gesetz nicht entsprechen, auch abgemahnt werden. Sollten Sie Ihre Dokumente noch nicht auf den neuesten Stand gebracht haben, so ist es ratsam, dies so schnell wie möglich nachzuholen.
Quelle:
https://www.ra-plutte.de/2016/02/agb-aenderung-onlinevertraege-muessen-online-kuendbar-sein/

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