Rechtsnews 10.10.2011 Simon Wolpert

Abschiebungsschutz für abgelehnte Asylbewerber aus Afghanistan?

Das Bundesverwaltungsgericht hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, ob abgelehnten Asylbewerbern aus Afghanistan eine Rückkehr in ihre Heimat zugemutet werden kann. Der Sachverhalt Im Anschluss an ein Revisionsverfahren beschäftigte sich das Bundesverwaltungsgericht mit vier Revisionsverfahren. Die Frage war hier, ob es abgelehnten Asylbewerbern zugemutet werden kann, in ihr Heimatland, Afghanistan, zurückzukehren. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge lehnte die Asylanträge der Kläger ab und verneinte ein Abschiebungsverbot. Im Berufungsverfahren entschied der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, den Klägern sei ein Abschiebungsschutz gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 und 3 AufenthG zu gewähren. Weiter führte er aus, unionsrechtliche Abschiebungsverbote seien nicht zu prüfen, da die Verwaltungsgerichte nur das Abschiebungsverbot nach dem AufenthG bejahten und nur das Bundesamt Berufung eingelegt hatte. Gerichtliche Entscheidung Auf Revision des Bundesamts hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg aufgehoben. Begründet wurde dies damit, dass den Klägern ein Abschiebungsschutz zugesprochen wurde, ohne zuvor unionsrechtliche Abschiebungsverbote zu prüfen um diese dann zu verneinen. Laut Bundesverwaltungsgerichtshof muss seit Umsetzung der Qualifikationsrichtlinie 2007 in allen Asylverfahren auch das unionsrechtlich begründete Abschiebungsverbot geprüft werden.  Hinsichtlich des nationalen Abschiebungsschutzes hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg richtigerweise angenommen, dass ein Abschiebungsschutz nur durch eine politische Leitentscheidung wie einen Abschiebestop-Erlass zu gewähren sei. Im hier vorliegenden Fall fehlt es allerdings an einer solchen Anordnung, weshalb der Abschiebungsschutz nur bei extremen Gefahrenlagen zu befürworten ist. Der Bundesverwaltungsgerichtshof ist allerdings überzeugt, der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg habe die hierzu entwickelten rechtlichen Maßstäbe nicht ausreichend berücksichtigt. Das Verfahren wird daher zur erneuten Prüfung an den Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg zurückverwiesen. Quelle:

  • Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichtshof vom 08.09.2011, Az.: 10 C 14.10, 10 C 15.10, 10 C 16.10 und 10 C 20.10

   

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