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Rechtsnews 28.02.2015 Christian Schebitz

Abblätternde Fensterfarbe: Keine Mietminderung

Wann darf ein Mieter seinem Vermieter gegenüber eine Mietminderung geltend machen? Diese Frage müssen Gerichte in Deutschland häufig beantworten, so auch vor Kurzem das Amtsgericht Wedding in Berlin. In dem vorliegenden Fall ging es um den Außenanstrich von Fenstern einer Mietwohnung.

Die Mieterin der Wohnung hatte die Miete der Wohnung um 5% gemindert und dies damit begründet, dass die Möglichkeit bestehe, dass sie mit ihrer Kleidung und mit Putzmitteln an der abblätternden Farbe der Fenster hängen bleiben könne. Die Vermieterin war der Meinung, dass eine Mietminderung nicht gerechtfertigt sei und so kam die Sache schließlich vor Gericht.

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Rechtfertigt abblätternder Fensteranstrich eine Mietminderung?

Maßgebliche Rechtsnorm für die Frage ob eine Mietminderung gerechtfertigt ist, ist § 536 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Dort ist bestimmt:

„… Hat die Mietsache zur Zeit der Überlassung an den Mieter einen Mangel, der ihre Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch aufhebt, oder entsteht während der Mietzeit ein solcher Mangel, so ist der Mieter für die Zeit, in der die Tauglichkeit aufgehoben ist, von der Entrichtung der Miete befreit. Für die Zeit, während der die Tauglichkeit gemindert ist, hat er nur eine angemessen herabgesetzte Miete zu entrichten …“

Die Frage ob die Mieterin in dem vorliegenden Fall berechtigt war die Miete zu mindern, hing also in erster Linie davon ab, ob der „vertragsgemäße Gebrauch“ der Mietsache (also der Wohnung) durch den abblätternden Außenanstrich der Fenster beeinträchtigt wird oder nicht.

Kein Recht auf Mietminderung bei abblätternder Fensterfarbe

Das Amtsgericht Wedding verneinte diese Frage und fällte in der Folge eine Entscheidung zugunsten der Vermieterin. Auch eine von der Vermieterin ins Feld geführte optische Beeinträchtigung ließ das Gericht nicht als Begründung für eine Mietminderung nicht gelten; eine Beeinträchtigung des „vertragsgemäßen Gebrauchs“ der Wohnung sei aus optischen Gründen nur als gegeben anzusehen, wenn die Mieterin auf das optische Erscheinungsbild des Wohnungszugangs angewiesen sei, etwa aus beruflichen Gründen. Dies sei hier nicht der Fall.

  • Quelle: Amtsgericht Wedding, Urteil vom 04.11.2014 – 7 C 159/14 – 

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