Wie finde ich eine zuverlässige und preiswerte Rechtsschutzversicherung?

Rechtsnews 29.09.2011 Simon Wolpert

11.500 € Handy-Rechnung

Kosten für Internetnutzung eines Mobiltelefons mit Navigationssoftware müssen vom Endverbraucher nicht übernommen werden, wenn das Gerät eine automatische, kostenpflichtige Kartenaktualisierung durchführt und es keinen ausdrücklichen Hinweis auf Kostenfolgen gab. Dies entschied das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht in einem Urteil vom 15.09.2011. Der Sachverhalt Kläger ist ein Mobilfunkanbieter, der mit dem Beklagten einen Mobilfunkvertrag schloss. Preise für Internetnutzung dieses Vertrags richteten sich nach Datenmenge und Zeitumfang der Nutzung. Es handelte sich hier also nicht um eine Flatrate, sondern um einen Vertrag, der auf eine geringe Internetnutzung ausgelegt war. Für einen Zeitraum von 20 Tagen Internetnutzung wurden dem Verbraucher 11.498,05 € in Rechnung gestellt. Im Zuge einer Vertragsverlängerung erhielt der Verbraucher ein neues Mobiltelefon und eine Navigationssoftware. Nach Installation der Navigationssoftware kam es zu einer stundenlangen Aktualisierung des Kartenmaterials über das Internet. Die Entscheidung Laut dem Oberlandesgericht hat der Mobilfunkanbieter im vorliegenden Fall Vertragspflichten verletzt. Daher steht ihm das vereinbarte Entgelt nach Treu und Glauben nicht zu. Der Verbraucher hätte vor der Kostenfalle gewarnt werden müssen, so das Oberlandesgericht. Der Käufer eines Mobiltelefons mit Navigationssoftware geht zunächst davon aus, dass das Kartenmaterial auf dem aktuellsten Stand ist. Wird im Laufe der Installation nachgefragt, ob eine Kartenaktualisierung durchgeführt werden soll, so geht er davon aus, dass er nur auf diesem Wege die ihm zustehende Software erhalten kann. Sollten für ihn hierdurch Kosten entstehen, so muss er ausdrücklich darauf hingewiesen werden. Der Verbraucher muss nun lediglich 35,93 € für sonstige Mobilfunkdienste bezahlen. Quelle:

  • Pressemitteilung des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 26.09.2011, Az. 16 U 140/10

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