Versicherungsrecht
Der natürliche Wunsch des Menschen ist es, Risiken, die er sieht, im Vorfeld dahingehend abzusichern, dass bei Eintritt eines solchen Risikos der ihm entstandene Schaden finanziell ausgeglichen wird. Das Verhältnis zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer ist dabei in der Regel erst dann von Relevanz, wenn es zum Streitfall darüber kommt, ob der Versicherer tatsächlich im Schadensfall eintrittspflichtig ist. In diesem Zusammenhang hat der Gesetzgeber mit dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG) eine gesetzliche Spezialmaterie erstellt, aus dem sich diese besonderen Rechte und Pflichten ergeben. Hat der Versicherte beispielsweise einen Unfall und erleidet einen Körperschaden, kommen als Leistungsfälle die Invaliditätsentschädigung für Dauerschäden, Krankenhaustagegeld, Übergangsgeld, Unfallkrankentagegeld, Bergungskosten oder die Todesfallentschädigung in Betracht. Geleistet wird je nach vertraglicher Vereinbarung. Meinungsverschiedenheiten gibt es oft bei der Frage, ob überhaupt ein Versicherungsfall vorliegt, als auch beim Umfang der Leistung. Rechtsanwalt Frank Schneider berät und vertritt Sie bei diesen oder ähnlichen Problemen.
Die allgemeinen Regeln im VVG, die Allgemeinen Versicherungsbedingungen, deren Rahmen die Versicherer gemeinsam festlegen, und die speziellen Vertragsbedingungen werden durch das Versicherungsrecht geregelt. Zu den häufigsten Versicherungen zählen neben vielen anderen die Reiseversicherung, Diebstahlversicherung, Rechtsschutzversicherung, Lebensversicherung, Berufsunfähigkeitsversicherung, Unfallversicherung, Kaskoversicherung sowie Haftpflichtversicherung und die private Krankenversicherung. Tritt der Versicherungsfall ein, gibt es nicht selten Konflikte zwischen Versicherungsnehmer und den Versicherungsgesellschaften. Für den Fall, dass der Versicherer seine Haftung aus dem Versicherungsvertrag aus Ihnen nicht nachvollziehbaren Gründen ablehnt, sollten Sie die anwaltliche Hilfe durch Herrn Schneider in Anspruch nehmen. Er vereinbart gern einen ersten Beratungstermin.Fachanwalt Arbeitsrecht
Frank Schneider ist seit 2008 berechtigt die Bezeichnung „Fachanwalt für Arbeitsrecht” zu führen.
Das Arbeitsrecht beinhaltet Regelungen, die für die Arbeitsverhältnisse und die Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer maßgeblich sind. Wichtige Teilgebiete sind das Arbeitsvertragsrecht sowie das Kündigungsrecht. Bei der Beendigung von Arbeitsverhältnissen sind im wesentlichen die Kündigungsfrist und der Kündigungsschutz, das Abmahnungsrecht sowie das Abfindungsrecht und das Zeugnisrecht zu berücksichtigen, ferner die Auswirkungen auf den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Dies gilt auch beim Abschluss von Aufhebungsverträgen und Abwicklungsverträgen, wobei sowohl beim Aufhebungsvertrag als auch beim Abwicklungsvertrag die Gefahr besteht, dass die Bundesagentur für Arbeit eine Sperrzeit verfügt, wodurch sich zusätzlich die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld verkürzt. Das Leistungsspektrum von Rechtsanwalt Frank Schneider erstreckt sich im Bereich Arbeitsrecht auf die Vertretung sowohl im außergerichtlichen, als auch im gerichtlichen Bereich über die Gestaltung von Arbeitsvertrag, Betriebsvereinbarung, Dienstvereinbarung, die Vertretung von Arbeitnehmern, Arbeitgebern, Betriebsräten und Personalräten außergerichtlich beratend und prozessvertretend, vor allen deutschen Arbeitsgerichten.
Einen besonderen Tätigkeitsbereich von Rechtsanwalt Schneider bildet ferner das Schwerbehindertenarbeitsrecht. Die Schwerbehinderung ist geregelt im Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX). Große Probleme der Schwerbehinderung im Arbeitsrecht beginnen schon vor der Einstellung, nämlich bei der Bewerbung von Schwerbehinderten und der Frage, wie man als Arbeitgeber mit Bewerbungen von Schwerbehinderten umgehen muss. Auch während des Arbeitsverhältnisses und bei dessen Beendigung sind Besonderheiten zu beachten. Die Schwerbehinderung eines Arbeitnehmers stellt einen Sonderkündigungsschutz dar. Einem Schwerbehinderten darf wegen der Schwerbehinderung nicht gekündigt werden. Soll einem Schwerbehinderten gekündigt werden, muss vor Ausspruch der Kündigung ein Antrag auf Zustimmung zum Ausspruch der Kündigung beim Integrationsamt vom Arbeitgeber gestellt werden. Bei Fragen rund um das Schwerbehindertenarbeitsrecht wenden Sie sich an Rechtsanwalt Schneider.
Fachanwalt Sozialrecht
Seit 2003 ist Frank Schneider außerdem befugt die Bezeichnung „Fachanwalt für Sozialrecht” zu führen.
Das Sozialrecht beinhaltet die Regelungen des Sozialgesetzbuchs (SGB I – SGB XII) – die Regelungen zur Arbeitsförderung ebenso wie die zu den einzelnen Bereichen der Sozialversicherung. Auch die Regelungen im Sozialgesetzbuch zur Kinderhilfe und Jugendhilfe sind hier inbegriffen. Darüber hinaus gehören zum Sozialrecht das Recht der Aussiedler und Flüchtlinge. Das Sozialversicherungsrecht im engeren Sinne umfasst die Regelungen zur Sozialversicherung. Sozialversicherung ist die gesetzliche Zwangsversicherung für Leistungen bei Krankheit, Arbeitsunfall, Berufsunfähigkeit und Erwerbsunfähigkeit, Mutterschaft, Pflegebedürftigkeit, Alter und Tod. Hierzu zählen Unfallversicherung, Rentenversicherung, Krankenversicherung und Pflegeversicherung. Die Beiträge zahlen in der Regel Arbeitnehmer und Arbeitgeber (bei abhängiger Beschäftigung); bei nichtabhängiger Beschäftigung wie Selbständigkeit zahlt der Selbständige die Versicherungsbeiträge. Familienangehörige wie Kinder und Ehefrauen sind familienversichert. Nach dem Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist für Streitfälle in vielen Bereichen des Sozialrechts ausschließlich die Sozialgerichtsbarkeit zuständig. Frank Schneider vertritt Sie als Fachanwalt für Sozialrecht vor allen Sozialgerichten und Landessozialgerichten.