Ratgeber 22.10.2023 Christian Schebitz

Was ist Geschäftsunfähigkeit?

Geschäftsunfähigkeit ist die fehlende Fähigkeit, rechtsgeschäftliche Willenserklärungen abzugeben oder entgegenzunehmen. Das bedeutet, dass eine geschäftsunfähige Person keine Verträge abschließen oder kündigen, keine Schenkungen machen oder annehmen, kein Testament errichten oder widerrufen und keine Vollmachten erteilen oder widerrufen kann. Geschäftsunfähige Personen sind rechtlich geschützt, damit sie nicht benachteiligt oder ausgebeutet werden.

Wer ist geschäftsunfähig?

Geschäftsunfähig sind nach § 104 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

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Was ist Geschäftsunfähigkeit? erhalten

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  • Personen, die das siebte Lebensjahr noch nicht vollendet haben
  • Personen, die sich in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befinden, es sei denn, dass der Zustand seiner Natur nach nur vorübergehend ist.

Dies bedeutet, dass Kinder unter sieben Jahren und Personen, die sich in einem dauerhaften oder vorübergehenden Zustand geistiger Behinderung befinden, der ihre Entscheidungsfähigkeit ausschließt, geschäftsunfähig sind. Dabei kommt es nicht auf die Diagnose, sondern auf den konkreten Zustand der Person an. So kann eine demenzkranke Person in einem klaren Moment geschäftsfähig sein, in einem verwirrten Moment jedoch geschäftsunfähig werden.

Wie wird die Geschäftsunfähigkeit festgestellt?

Die Geschäftsunfähigkeit muss im Zweifel von demjenigen bewiesen werden, der sich auf sie beruft. Das kann zum Beispiel der Vertragspartner sein, der einen Vertrag anfechten will, weil er meint, der andere sei geschäftsunfähig gewesen. Oder es kann ein Angehöriger sein, der eine Schenkung oder ein Testament anfechten will, weil er meint, der Schenker oder Erblasser sei geschäftsunfähig gewesen.

Die Geschäftsunfähigkeit kann durch ärztliche Gutachten, Zeugenaussagen oder andere Beweismittel festgestellt werden. Dabei muss nicht nur die Geistesstörung nachgewiesen werden, sondern auch, dass diese die freie Willensbestimmung ausschließt. Dies ist eine Frage des Einzelfalls und hängt von der Art und Schwere der Störung sowie von Inhalt und Umfang des Rechtsgeschäfts ab.

Welche Folgen hat die Geschäftsunfähigkeit?

Rechtsgeschäfte eines Geschäftsunfähigen sind nach § 105 BGB nichtig. Das bedeutet, dass sie von Anfang an unwirksam sind und keine Rechtswirkungen entfalten. So ist zum Beispiel ein Kaufvertrag, den ein Kind unter sieben Jahren abschließt, nichtig und das Kind muss die Ware nicht bezahlen und kann sie zurückgeben.

Es gibt jedoch Ausnahmen von diesem Grundsatz:

  • Rechtsgeschäfte, die dem Geschäftsunfähigen lediglich einen rechtlichen Vorteil verschaffen, sind wirksam. So ist z.B. eine Schenkung an ein Kind unter sieben Jahren wirksam und das Kind kann den Gegenstand behalten.
  • Rechtsgeschäfte, die mit Zustimmung des gesetzlichen Vertreters des Geschäftsunfähigen abgeschlossen werden, sind wirksam. Zum Beispiel ist ein Kaufvertrag, den ein Kind unter sieben Jahren mit Zustimmung seiner Eltern abschließt, wirksam und das Kind muss die Ware bezahlen und darf sie behalten.
  • Rechtsgeschäfte des täglichen Lebens, die mit Mitteln vorgenommen werden, die dem Minderjährigen zu diesem Zweck von seinem gesetzlichen Vertreter oder mit dessen Zustimmung überlassen worden sind (sog. Taschengeldgeschäfte), sind wirksam. So ist zum Beispiel ein Kaufvertrag über eine Zeitschrift oder ein Eis, den ein Kind unter sieben Jahren mit seinem Taschengeld abschließt, wirksam und das Kind muss die Ware bezahlen und darf sie behalten.

Was tun, wenn man mit einer geschäftsunfähigen Person zu tun hat?

Wenn Sie den Verdacht haben oder erfahren, dass eine Person geschäftsunfähig ist oder war, sollten Sie folgende Schritte beachten:

  • Prüfen Sie, ob das Rechtsgeschäft nichtig, wirksam oder anfechtbar ist. Dabei sind die oben genannten Ausnahmen zu beachten und gegebenenfalls der gesetzliche Vertreter oder das Betreuungsgericht zu kontaktieren.
  • Ist das Rechtsgeschäft nichtig, sollte es rückabgewickelt werden. Das bedeutet, dass man die empfangenen Leistungen zurückgeben oder zurückfordern muss. Zum Beispiel muss man die Ware zurückgeben oder das Geld zurückfordern.
  • Ist das Rechtsgeschäft wirksam, muss man es erfüllen. Das bedeutet, dass man die vereinbarten Leistungen erbringen oder entgegennehmen muss. Zum Beispiel muss man die Ware bezahlen oder liefern.
  • Wenn das Rechtsgeschäft anfechtbar ist, muss man entscheiden, ob man es anficht oder nicht. Das bedeutet, dass man innerhalb eines Jahres, nachdem man von der Geschäftsunfähigkeit erfahren hat, eine Anfechtungserklärung abgeben oder auf die Anfechtung verzichten muss. Man kann z.B. den Vertrag anfechten oder bestätigen.

Die Geschäftsunfähigkeit ist für den Bereich des Zivilrechts in § 104 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) definiert. Geschäftsunfähig ist danach entweder wer das siebente Lebensjahr nicht vollendet hat oder wer sich in einem der  freien Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet. Lesen Sie dazu auch den Ratgeber zu Entmündigung, korrekter zur gesetzlichen Betreuung.  Die bedeutendste Auswirkung der Geschäftsunfähigkeit ist in § 105 BGB festgehalten: Die Willenserklärung eines Geschäftsunfähigen ist nichtig. Dieser ist damit nicht mehr in der Lage, Rechtsgeschäfte abzuschließen. Wer unter einer geistigen Erkrankung oder unter einer geistigen Schwäche (z. B. Demenz) leidet, hierbei jedoch einen lichten Moment (lucidum intervallum) erlebt, ist während der Dauer des lichten Momentes nicht geschäftsunfähig.

Geschäftsfähigkeit

Minderjährige, die älter als sieben Jahre (und jünger als 18 Jahre) sind, gelten als beschränkt geschäftsfähig im Sinne des § 106 BGB. Prinzipiell wird für alle Menschen, die volljährig sind, die Geschäftsfähigkeit als Regelfall angenommen. Wer das Fehlen der Beweislast behauptet, den trifft die Beweislast. Mit Vorliegen der Geschäftsfähigkeit ist eine Person auch prozessfähig im Sinne des § 51 der Zivilprozessordnung (ZPO). Sie kann somit in einem Gerichtsprozess Prozesshandlungen vornehmen (Erklärungen abgeben, Anträge stellen, Rechtsmittel einlegen) oder durch einen Rechtsanwalt vornehmen lassen.

Geschäftsunfähigkeit und Testierunfähigkeit

Im Erbrecht kommt der Testierfähigkeit einer Person eine zentrale Bedeutung zu. Diese beschreibt die Fähigkeit eines Menschen, ein Testament zu errichten. Die Testierfähigkeit ist eine Unterart der Geschäftsfähigkeit, allerdings sind bei ihr leicht abweichende Regelungen zu beachten. So kann nach § 2229 Abs. 1 BGB ein Minderjähriger ein Testament erst errichten, wenn er das 16. Lebensjahr vollendet hat. Die Testierfähigkeit beginnt demnach mit Vollendung des 16. Lebensjahres. Testierunfähig sind Menschen bis zu ihrem 16. Geburtstag, Geschäftsunfähig jedoch nur bis zu ihrem siebten Geburtstag.

Nach § 2229 Abs. 2 BGB bedarf ein Minderjähriger, der ein Testament errichten möchte, hierfür nicht der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters. Auch hierin ist eine Abweichung von den Bestimmungen über die beschränkte Geschäftsfähigkeit von Menschen in einem Alter zwischen sieben und 18 Jahren zu sehen. § 2229 Abs. 4 BGB schließt die Testierfähigkeit für Personen aus, die wegen krankhafter Störung der Geistestätigkeit, wegen Geistesschwäche oder wegen Bewusstseinsstörung nicht in der Lage sind, die Bedeutung der von ihnen abgegebenen Willenserklärung einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln. Hier besteht eine Parallele zur Regelung über die Geschäftsunfähigkeit (§ 104 Nr. 2 BGB).

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Lesen sie auch unseren Ratgeber Entmündigung.

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