Wie finde ich eine zuverlässige und preiswerte Rechtsschutzversicherung?

Ratgeber 21.11.2023 Christian Schebitz

Was ist der Zugewinnausgleich?

Im Laufe einer Ehe wird (in der Regel) mindestens ein Partner an Vermögen dazugewinnen. Bei einer Scheidung hat der Partner mit keinem bzw. dem geringeren Vermögenszuwachs einen Anspruch auf  Zugewinnausgleich. Schließlich haben laut Gesetz beide Partner ein Anrecht auf die Hälfte des zusammen vergrößerten Vermögens. Ausgeglichen werden kann nur mit Geldsummen. Andere Vermögensarten (z.B. Immobilien) können nicht beansprucht werden. Eine Vermögensaufstellung ist grundsätzlich notwendig, um damit den Ausgleich zu berechnen.

Der Zugewinnausgleich ist eine Regelung des deutschen Ehe- und Familienrechts, die den Ausgleich des Vermögenszuwachses der Ehegatten im Falle der Scheidung vorsieht. Der Zugewinnausgleich soll verhindern, dass der Ehepartner, der während der Ehe weniger oder gar kein Vermögen erworben hat, benachteiligt wird.

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Wie funktioniert der Zugewinnausgleich?

Der Zugewinnausgleich beruht auf dem Grundsatz, dass jeder Ehegatte seinen Vermögenszuwachs behalten darf, aber die Hälfte des Überschusses an den anderen Ehegatten abgeben muss. Dazu wird das Vermögen der Ehegatten zu zwei Zeitpunkten ermittelt: zu Beginn der Ehe (Anfangsvermögen) und zum Ende der Ehe (Endvermögen). Die Differenz zwischen diesen beiden Werten ist der Zugewinn. Derjenige, der mehr Zugewinn erzielt hat, muss die Hälfte des Überschusses an den anderen auszahlen.

Was gehört zum Zugewinn?

Zum Zugewinn gehören grundsätzlich alle Vermögenswerte, die ein Ehegatte während der Ehe erworben hat. Dazu gehören zum Beispiel

  • Einkünfte aus nichtselbständiger oder selbständiger Arbeit
  • Erbschaften oder Schenkungen
  • Wertsteigerungen von Grundstücken oder Aktien
  • Spar– und Versicherungsverträge

Nicht zum Zugewinn gehören

  • Vermögen, das ein Ehegatte bereits vor der Ehe hatte
  • Vermögen, das ein Ehegatte ausdrücklich vom Zugewinnausgleich ausgenommen hat (z.B. durch Ehevertrag)
  • Vermögen, das ein Ehegatte als Ausgleich für einen erlittenen Schaden erhalten hat (z.B. Schmerzensgeld).

Wie berechnet sich der Zugewinnausgleich?

Um den Zugewinnausgleich zu berechnen, muss zunächst das Anfangs- und Endvermögen jedes Ehegatten ermittelt werden. Dabei werden alle Vermögenswerte und Schulden berücksichtigt, die zu den jeweiligen Zeitpunkten vorhanden waren. Das Anfangsvermögen wird in der Regel auf den Tag der standesamtlichen Trauung festgesetzt. Das Endvermögen wird auf den Tag des Scheidungsantrags (Zustellung des Scheidungsantrags) ermittelt.

Beispiel

Eva und Paul haben am 01.01.2010 geheiratet. Zu diesem Zeitpunkt hatte Eva ein Vermögen von 20.000 Euro und Paul ein Vermögen von 10.000 Euro. Am 01.01.2020 lassen sie sich scheiden. Zu diesem Zeitpunkt hat Eva ein Vermögen von 100.000 Euro und Paul ein Vermögen von 50.000 Euro.

Das Anfangsvermögen von Eva beträgt 20.000 Euro und das Anfangsvermögen von Paul 10.000 Euro.

Das Endvermögen von Eva beträgt 100.000 Euro und das von Paul 50.000 Euro.

Der Zugewinn von Eva beträgt 80.000 Euro (100.000 – 20.000) und der Zugewinn von Paul 40.000 Euro (50.000 – 10.000).

Der Zugewinn beträgt 40.000 Euro (80.000 – 40.000).

Eva muss daher 20.000 Euro (die Hälfte des Überschusses) an Paul zahlen.

Wie kann der Zugewinnausgleich vermieden oder gestaltet werden?

Der Zugewinnausgleich findet nur dann Anwendung, wenn die Ehegatten nichts anderes vereinbart haben. Es ist daher möglich, den Zugewinnausgleich durch einen Ehevertrag zu vermeiden oder zu gestalten. Ein Ehevertrag kann beispielsweise folgende Regelungen enthalten:

  • Gütertrennung: Die Ehegatten verzichten auf einen Ausgleich ihres Vermögens im Falle der Scheidung.
  • Gütergemeinschaft: Die Ehegatten bilden ein gemeinsames Vermögen, das im Falle der Scheidung aufgeteilt wird.
  • Modifizierter Zugewinnausgleich: Die Ehegatten nehmen bestimmte Vermögenswerte vom Zugewinnausgleich aus oder legen andere Berechnungsgrundlagen fest.

Ein Ehevertrag bedarf zu seiner Wirksamkeit der notariellen Beurkundung. Er kann sowohl vor als auch während der Ehe geschlossen werden. Er kann auch geändert oder aufgehoben werden, wenn beide Ehegatten einverstanden sind.

Welche Rechtsgebiete sind für den Zugewinnausgleich relevant?

Der Zugewinnausgleich ist Teil des Ehe- und Familienrechts, das sich mit den Rechtsfolgen einer Ehe oder Scheidung befasst. Das Ehe- und Familienrecht ist Teil des Zivilrechts, das die privaten Rechtsverhältnisse zwischen Personen regelt. Das Zivilrecht ist wiederum Teil der deutschen Rechtsordnung, die sich aus dem Öffentlichen Recht, dem Strafrecht und dem Zivilrecht zusammensetzt.

Um einen Anwalt für Zugewinnausgleich zu finden, können Sie auf der Website rechtsanwalt.com nach dem Rechtsgebiet “Ehe- und Familienrecht” suchen. Dort finden Sie eine Liste qualifizierter Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte in Ihrer Nähe, die sich auf dieses Rechtsgebiet spezialisiert haben.

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Ausnahmen

Die Durchführung eines Zugewinnausgleichs ist nicht zwingend. Dies geschieht z.B. nur, wenn der ausgleichsberechtigte Ehepartner einen Antrag auf Ausgleich stellt. Können beide Partner in ihrer Ehe den gleichen Zugewinn vorweisen, ist ein Ausgleich nicht notwendig. In einem notariell beglaubigten Ehevertrag besteht zudem die Möglichkeit auch Vereinbarungen über den Ausgleich zu treffen, die nicht den gesetzlichen Regelungen entsprechen.

So kann beispielsweise die Zahlung eines pauschalen Betrags an den Ausgleichsberechtigten festgelegt werden. (Ehe-)Partner können sowohl vor der Heirat, als auch noch im Laufe eines Scheidungsverfahrens im Ehevertrag eine Gütertrennung vereinbaren. In diesem Falle kommt es zu keinem Zugewinnausgleich.

Berechnung des Zugewinnausgleichs

Der Zugewinn berechnet sich aus der Differenz zwischen dem Endvermögen (bei Beendigung der Ehe) und dem Anfangsvermögen (bei Eheschließung) eines Ehepartners. Bis zum 1. September 2009 galt als Stichtag für den Ausgleich der Tag, an dem die Ehe beendigt wurde. Seit diesem Datum ist jedoch der Tag ausschlaggebend, an dem der Scheidungsantrag als zugestellt gilt

Nachdem der Zugewinn beider Ehepartner ermittelt ist, wird er zusammengerechnet. Die Hälfte dieser Summe steht beiden zu und ist von demjenigen mit dem höheren Zugewinn zugunsten seines Partners auszugleichen.

Ein Beispiel:

Das Anfangsvermögen von Partner A beträgt 5.000 Euro. Sein Endvermögen beträgt 10.000 Euro. Das Anfangsvermögen von Partner B beträgt ebenfalls 5.000 Euro. Sein Endvermögen hingegen beträgt 15.000 Euro. Partner A hat somit einen Zugewinn von 5.000 Euro, Partner B einen Zugewinn von 10.000 Euro.

Zusammengerechnet beträgt der gemeinsame Zugewinn: 15.000 Euro. Die Hälfte davon ist: 7500 Euro. Partner B muss an Partner A also 2500 Euro zahlen, um den gemeinsamen Zugewinn auszugleichen. Genaue Werte und Aussagen sind allerdings immer abhängig vom Einzelfall und sollten unbedingt von einem Rechtsanwalt oder rechtskundigen Berater erläutert werden.

Vermögenspositionen

Zum Anfangsvermögen zählen Schenkungen mit dem Ziel, das Vermögen zu vergrößern. Wird damit nur der Lebensbedarf gedeckt, gelten sie nur als Einkunft. Erbschaften sind privilegierter Erwerb und gelten daher als Anfangsvermögen. Sie werden nicht im Ausgleich herangezogen.

Kommt es bei einer Erbschaft zu einer Steigerung des Werts, zählt dies als Zugewinn, der für den Ausgleich relevant ist. Schulden eines Ehepartners zu Beginn der Ehe können als negatives Anfangsvermögen berücksichtigt werden. Ist der Nachweis über das angebliche Anfangsvermögen nicht möglich, gilt automatisch ein Wert von 0 Euro.

Lottogewinne, Schmerzensgeldzahlungen und Abfindungszahlungen aus Arbeitsverträgen gelten als Endvermögen. Sie werden später ausgeglichen. Gemeinsame Hausratsgegenstände werden nicht im Zugewinnausgleich, sondern in der sogenannten Hausratsverteilung behandelt. Sie werden wiederum dann als Zugewinn ausgeglichen, wenn sie lediglich einem Ehegatten gehören.

Hat ein Ehegatte beim Antrag der Scheidung Schulden, können diese als negatives Endvermögen angesehen werden. Auch verschwendetes Vermögen wird – falls beweisbar und schwerwiegend – als Teil des Endvermögens gesehen. Sollten Sie Fragen zum Thema Zugewinnausgleich oder Vermögenspositionen haben, lassen Sie sich von einem erfahrenen Rechtsanwalt beraten. Auf rechtsanwalt.com finden Sie kompetente Anwälte in Ihrer Nähe.

Verweigerung

Laut § 1381 BGB steht einem Ehepartner das Recht auf Verweigerung des Ausgleichs zu, wenn dieser „dem Gerechtigkeitsempfinden in unerträglicher Weise widersprechen“ könnte (BGH NJW 73, 749). Nur begründete Sonderfälle wie z.B. eine schuldhafte Vernachlässigung der ehelichen Unterhaltspflicht durch einen Partner führen zum Erfolg. Selten kommt es tatsächlich zu einer Kürzung oder Verweigerung des Ausgleichs.

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