Ratgeber 28.11.2023 rechtsanwalt.com

Was sind Umgangsrecht und Besuchsrecht?

Was bedeutet Umgangsrecht?

Mit Umgangsrecht ist vor allem das Besuchsrecht für einen Elternteil gemeint, der vom Kind bzw. vom anderen Elternteil getrennt lebt. Häufig sind es Väter, die nach einer Trennung bzw. Scheidung regelmäßigen Kontakt mit ihrem Kind suchen. Brief-, Telefon- und Internetkontakt sind neben den Besuchen ebenfalls erlaubt.

Das Umgangsrecht ist kein Teil des Sorgerechts. Ob bei ehelich oder unehelich gezeugten Kindern: Das Recht auf Umgang mit ihrem Kind besitzen grundsätzlich beide Eltern. Das Wohl des Kindes steht dabei im Vordergrund. Im Sinne des Kindeswohls steht auch der Kontakt mit anderen Personen, zu denen das Kind enge Bindungen pflegt, so z.B. Großeltern, Geschwister, Stiefeltern, Pflegeeltern und andere Bezugspersonen.

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Umgangszeit & Wohnort

Wie häufig einem Elternteil der Umgang mit seinem Kind erlaubt ist, wird stets individuell festgelegt. Dabei bestimmt das Alter des Kindes die Dauer, sowie die Häufigkeit des Kontakts. So  kann die Dauer der Besuche zwischen mehreren Stunden (bei Kleinkindern) und ganzen Wochenenden (größere Kinder und Jugendliche) variieren. Die Häufigkeit liegt in der Regel bei jedem zweiten Wochenende.

Der Wohnort des Umgangsberechtigten bzw. die Entfernung des Wohnorts zu dem des Kindes spielt durchaus eine Rolle. Bei einer langen Anfahrtszeit, z.B. in ein anderes Bundesland oder ins Ausland, wird das Recht in der Regel einmal im Monat bzw. in den Ferien ausgeübt. Jedoch ist der Umgangsberechtigte nicht dazu verpflichtet, seinen Wohnort zugunsten eines vereinfachten Kontakts auszuwählen.

Alternativmöglichkeiten zu persönlichen Treffen

Die jeweiligen Umstände können es bedingen, dass ein persönliches Treffen nicht immer möglich ist. Im Rahmen der elterlichen Entscheidung und im Hinblick auf das Wohle des Kindes sollten diese immer individuell bewertet werden. Alle Beteiligten sind daher vom Familienministerium aufgerufen, eine einvernehmliche Lösung zu finden. Falls eine persönliche Begegnung des Kindes mit dem Elternteil (oder auch den Großeltern und anderen Verwandten) nicht möglich ist, bietet es sich an Medien einzusetzen, um wenigstens den Umgang „auf Distanz“ zu ermöglichen. Telefonanrufe, persönliche Nachrichten und Videochats sind in den genannten Ausnahmefällen eine gute Möglichkeit, um den Kontakt aufrechtzuerhalten.

Besuchsrecht

Das Umgangs – bzw. Besuchsrecht soll der allgemeinen Entwicklung des Kindes dienen. Demnach sind folgende Dinge zu beachten:

  • Der Umgangsberechtigte hat das Recht selbst wahrzunehmen (Beispiel: Das Kind darf nicht an andere Verwandte oder Bekannte „abgeschoben“ werden).
  • Eine Gefährdung des Kindeswohls ist zu vermeiden (z.B.: keine Überlastung des Kindes durch ein zu volles Besuchsprogramm; kein Aufstacheln des Kindes gegen den anderen Elternteil).
  • An das Recht dürfen keine besonderen Bedingungen geknüpft sein (Beispiel: Der Vater zahlt keinen Unterhalt mehr, die Mutter sagt, er sieht seine Kinder erst wieder, wenn er wieder bezahlt. Ein solches Verhalten ist unzulässig).

Bei Streitigkeiten können die Häufigkeit und Dauer der Besuchszeiten, das Abholen, Wiederbringen und Ausfallgründe in einer schriftlichen Besuchsvereinbarung von beiden Elternteilen festgelegt werden. In schweren Fällen können das Jugendamt und weiterhin ein Familiengericht eingeschaltet werden.

Ein Kind sollte grundsätzlich regelmäßig beim getrennt lebenden Elternteil übernachten können. Familiengerichte räumen dieses Recht selbst bei Kindern unter 3 Jahren ein. Übernachtungen können nur beim Vorliegen besonderer Gründe vom Familiengericht ausgeschlossen werden. Schließlich soll das Kind ein Gefühl für die Lebensumstände beider Elternteile entwickeln können. Übernachtungen tragen dazu und damit zur Entwicklung des Kindes wesentlich bei.

Uneinigkeit der Eltern

Können sich Eltern in Bezug auf das Umgangsrecht nicht einigen oder wird das Umgangsrecht von einem Elternteil behindert, kann das Jugendamt eingeschaltet werden. Das Gericht entscheidet anschließend, welche Regelung dem Kindeswohl am besten entspricht. Sollte das Kindeswohl gefährdet sein, kann das Umgangsrecht entsprechend § 1684 III BGB auch ausgeschlossen werden.

Bei Gewalt dem Kind gegenüber oder einer drohenden Entführung, kann der Umgang per Gericht unterbunden werden. Sobald eine Kindeswohlgefährdung besteht, ist der Umgang zu untersagen. Das entschied das Oberlandesgericht Bamberg in seinem Urteil vom 20.12.2012 (AZ: 2 UF 210/11). Gründe wie Streit zwischen den Eltern oder die Unlust des Kindes auf persönlichen Kontakt können allerdings nicht zu einem Ausschluss führen, da diese keine Kindeswohlgefährdung darstellen.

Kosten

Umgangsberechtigte haben die für den Kontakt erforderlichen Kosten (Benzin, öffentliche Verkehrsmittel etc.) selbst zu übernehmen. Unter bestimmten Umständen (z.B. bei potenzieller Erleichterung des Umgangs durch Hilfe beim Transport) muss jedoch auch der andere Elternteil einen Teil der Kosten übernehmen.

Fahrtkosten können einem unterhaltspflichtigen Elternteil grundsätzlich angerechnet werden. Eine gut bezahlte Stelle zugunsten des Rechts aufzugeben führt aufgrund der Unterhaltspflicht in den meisten Fällen zu keiner besondere Unterstützung. Ein gut bezahlter Beruf trägt zu mehr Sicherheit bei der Leistung des Kindesunterhalts bei.

Empfänger von Hartz IV können die Übernahme besonders hoher Fahrt- und Umgangskosten beantragen. Die Häufigkeit der Besuche richtet sich hierbei nach der Häufigkeit, die einem durchschnittlichen Erwerbstätigen möglich wäre. D.h. wenn ein Erwerbstätiger seine Kinder in Brasilien aus finanziellen und zeitlichen Gründen nur zweimal im Jahr besuchen kann, kann dies einem Empfänger von Hartz IV nicht häufiger ermöglicht werden.

Umgang als Recht & Pflicht

Finden Eltern im Streitfall zu keiner gemeinsamen Regelung des Umgangsrechts, können weitere Maßnahmen ergriffen werden. Der Umgangsberechtigte kann den Umgang mit seinem Kind durch Zwangsgeld oder mit einem Umgangspfleger erwirken. Sollte er das Umgangsrecht jedoch vernachlässigen oder gar nicht wahrnehmen, kann er auch dazu gezwungen werden. Es handelt sich schließlich nicht nur um ein Recht, sondern auch eine Pflicht zum Wohle des Kindes. Grundsätzlich ist in allen Fällen zuerst das Jugendamt zu Rate zu ziehen. Nur in unvermeidbaren Extremfällen sollten Konflikte vor einem Familiengericht ausgetragen werden.

Handlungsempfehlung: Sie als Eltern sollten sich bei allen Streitigkeiten in Bezug auf das Umgangsrecht immer vor Augen halten, dass das Wohl Ihres Kindes an oberster Stelle steht. Ihr Sohn oder Ihre Tochter benötigt beide Elternteile für seine/ihre Persönlichkeitsentwicklung. Sie sollten mit Ihrem Expartner gemeinsam ein einvernehmliches Konzept in Zusammenhang mit dem Umgangsrecht erarbeiten.

Konflikte sollten dabei möglichst vermieden werden, da diese sich negativ auf die Entwicklung Ihres Kindes auswirken. Unterstützen Sie Ihren Expartner so gut es geht, wenn es um die Kontaktpflege zum gemeinsam Kind geht. Vermeiden Sie negative Äußerungen über den Vater oder die Mutter des Kindes, dieses soll schließlich unbefangen dem anderen gegenübertreten. Müssen Sie einen vereinbarten Termin absagen, sollten Sie den umgangsberechtigten Elternteil unverzüglich darüber informieren und Ihrem Kind erklären, warum das Treffen nicht stattfinden kann.

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