Wie finde ich eine zuverlässige und preiswerte Rechtsschutzversicherung?

Ratgeber 25.10.2023 Christian Schebitz

Was ist eine Pflegschaft?

Bei der Pflegschaft handelt es sich um die Fürsorge für eine Person oder ein Vermögen. Die Fürsorge für eine Person bezieht sich in diesem Fall nicht auf die allgemeine gesetzliche Vertretung, sondern nur auf bestimmte Angelegenheiten. Die Pflegschaft unterliegt den vormundschaftsrechtlichen gesetzlichen Vorschriften gemäß der §§ 1909 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).

Dies kann zum Beispiel der Fall sein, wenn jemand durch Krankheit, Behinderung oder Alter geschäftsunfähig wird. Die Pflegschaft wird vom Amtsgericht angeordnet und soll die Interessen des Pflegebedürftigen schützen und fördern.

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Wie wird eine Betreuung beantragt?

Eine Pflegschaft kann von jedem beantragt werden, der ein berechtigtes Interesse am Wohl des Pflegebedürftigen hat. Das können zum Beispiel Angehörige, Freunde, Nachbarn oder Betreuer sein. Der Antrag muss schriftlich beim zuständigen Amtsgericht eingereicht werden. Das Gericht prüft dann, ob eine Betreuung notwendig ist und wer als geeigneter Betreuer in Frage kommt.

Wer kann Betreuer werden?

Zum Betreuer kann grundsätzlich jede volljährige und geschäftsfähige Person bestellt werden, die bereit und in der Lage ist, die Betreuung zu übernehmen. Das Gericht berücksichtigt dabei die Wünsche des Betreuten und seiner Angehörigen, soweit diese bekannt sind. Der Betreuer muss mit dem Betreuten nicht verwandt oder verschwägert sein. Er kann auch ein Berufsbetreuer oder ein Verein sein.

Was sind die Aufgaben des Betreuers?

Der Betreuer hat die Aufgabe, die Angelegenheiten des Betreuten in dem vom Gericht bestimmten Umfang zu besorgen. Dies kann zum Beispiel die Vermögensverwaltung, die Gesundheitsfürsorge oder die Vertretung gegenüber Behörden und Dritten umfassen. Der Betreuer hat dabei stets das Wohl des Betreuten im Auge zu behalten und dessen Rechte zu wahren. Er muss sich regelmäßig über das Befinden des Pflegebedürftigen informieren und ihm persönlich beistehen.

Welche Rechte hat die pflegebedürftige Person?

Der Pflegebedürftige behält grundsätzlich seine Rechts- und Geschäftsfähigkeit, soweit sie durch die Betreuung nicht eingeschränkt wird. Er kann also weiterhin selbst entscheiden, wie er leben möchte, solange er sich und andere nicht gefährdet. Er hat das Recht, mit dem Betreuer zu kommunizieren und von ihm Auskunft über seine Angelegenheiten zu verlangen. Er kann auch jederzeit beim Gericht die Aufhebung oder Änderung der Betreuung beantragen.

Wie endet die Pflegschaft?

Eine Pflegschaft endet, wenn der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist. Das kann zum Beispiel der Fall sein, wenn der Betreute seine Geschäftsfähigkeit wiedererlangt oder verstirbt. Die Pflegschaft endet auch, wenn der Pfleger sein Amt niederlegt oder entlassen wird. Das Gericht kann dann einen neuen Betreuer bestellen oder die Betreuung aufheben.

Beispiele für die Anwendung der Gesetze

  • Frau Müller leidet an Demenz und kann ihre Finanzen nicht mehr selbst regeln. Ihr Sohn beantragt beim Amtsgericht eine Betreuung für sie und wird zum Vermögenssachwalter bestellt. Er kümmert sich um ihre Bankgeschäfte, ihre Steuererklärung und ihre Versicherungen.
  • Herr Schmidt hat einen schweren Unfall und liegt im Koma. Seine Ehefrau beantragt beim Amtsgericht eine Betreuung für ihn und wird zur Gesundheitsfürsorgerin bestellt. Sie entscheidet über seine medizinische Behandlung und pflegt ihn zu Hause.
  • Frau Meier ist geistig behindert und lebt in einer betreuten Wohngruppe. Sie hat keine Angehörigen, die sich um sie kümmern. Das Amtsgericht bestellt einen Berufsbetreuer als ihren allgemeinen Betreuer. Er unterstützt sie bei der Bewältigung des Alltags und vertritt sie gegenüber Behörden und Dritten.

Nützliche Details

  • Die Bestellung eines Betreuers ist kostenlos. Der Betreuer erhält jedoch für seine Tätigkeit eine angemessene Vergütung, die vom Gericht festgesetzt wird. Die Vergütung wird in der Regel aus dem Vermögen des Betreuten gezahlt.
  • Der Betreuer muss dem Gericht regelmäßig Bericht erstatten, wie er die Betreuung geführt hat. Er muss auch Rechenschaft darüber ablegen, wie er das Vermögen des Betreuten verwaltet hat.
  • Der Pfleger haftet für Schäden, die er dem Pflegebedürftigen durch Verletzung seiner Pflichten zufügt. Er kann sich jedoch von der Haftung befreien, wenn er nachweist, dass er die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns angewandt hat.

Konkrete Handlungsanweisungen

  • Wenn Sie für einen Angehörigen oder Bekannten eine Betreuung beantragen möchten, wenden Sie sich an das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Betreute seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Dort erhalten Sie die notwendigen Formulare und weitere Informationen.
  • Wenn Sie selbst zum Betreuer bestellt werden, lassen Sie sich vom Gericht über Ihre Rechte und Pflichten aufklären. Nehmen Sie gegebenenfalls die Hilfe eines Rechtsanwalts oder eines Betreuungsvereins in Anspruch.
  • Wenn Sie mit der Betreuung nicht einverstanden sind oder Probleme mit dem Betreuer haben, können Sie sich jederzeit an das Gericht wenden. Dort können Sie sich beschweren oder eine Änderung der Betreuung beantragen.

Links zu einschlägigen Gesetzen

 

Welche Formen der Pflegschaft gibt es?

Im Gesetz wird zwischen mehreren Formen der Pflegschaft unterschieden:

  • Pflegschaft für unbekannte Beteiligte

 

Pflegschaft gem. § 1913 BGB bei Unklarheiten darüber, welche Personen an einer Rechtsangelegenheit beteiligt sind. Es handelt sich dabei um eine Personenpflegschaft, welche die gesetzliche Vertretung von Gegenständen ausschließt. Die Pflegschaft kann auf noch nicht gezeugte Nacherben sowie auf juristische Personen angewandt werden.

 

Pflegschaft gem. §§ 1960, 1961 BGB für die Verwaltung eines Erbnachlasses und die Ermittlung von Erben
  • Abwesenheitspflegschaft

 

Pflegschaft gem. § 1911 BGB für eine Person, deren Aufenthaltsort unbekannt ist
  • Pflegschaft für ein Sammelvermögen

 

Pflegschaft gem. §1914 BGB für ein Vermögen, das durch eine öffentliche Veranstaltung zustande gekommen ist. Die Voraussetzung für die Anordnung einer solchen Pflegschaft ist der Wegfall der zur Verwaltung des Vermögens berufenen Personen, wenn es sich dabei nicht um eine juristische Person handelt. Der Pfleger ist zur Verwaltung und Verwendung des Vermögens berechtigt.

 

Pflegschaft gem. § 1912 BGB für ein gezeugtes, aber noch ungeborenes Kind
  • Ergänzungspflegschaft

 

Pflegschaft gem. § 1909 für Teile der elterlichen Sorge (z.B. Aufenthaltsbestimmungsrecht)

 

Wo kann eine Pflegschaft beantragt werden?

Eine Pflegschaft kann beim örtlich zuständigen Amtsgericht beantragt werden. Die örtliche Zuständigkeit bezieht sich auf den Gerichtsbezirk, in welchem der Betroffene seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

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