Ratgeber 13.10.2023 rechtsanwalt.com

Was ist ein Pflegekind?

Ein Pflegekind ist ein Kind, das nicht bei seinen leiblichen Eltern lebt, sondern bei einer anderen Familie oder einer Einzelperson. Dies kann verschiedene Gründe haben, z.B. wenn die leiblichen Eltern das Kind nicht ausreichend versorgen oder erziehen können, wenn das Kind vernachlässigt oder misshandelt wurde oder wenn das Kind aus einem anderen Land geflüchtet ist. Die Pflegeeltern übernehmen die Verantwortung für das Wohl und die Entwicklung des Kindes, solange es bei ihnen lebt.

Wie wird man Pflegeeltern?

Um Pflegeeltern zu werden, muss man sich bei einem Jugendamt oder einem freien Träger der Jugendhilfe bewerben. Dort wird geprüft, ob Sie die persönlichen, finanziellen und räumlichen Voraussetzungen für die Aufnahme eines Kindes erfüllen. Dazu gehören zum Beispiel ein erweitertes polizeiliches Führungszeugnis, gesundheitliche Eignung, ausreichender Wohnraum und eine stabile Lebenssituation. Außerdem müssen sie an einem Vorbereitungskurs teilnehmen, in dem sie über die Rechte und Pflichten von Pflegeeltern, die Bedürfnisse von Pflegekindern und die Zusammenarbeit mit den leiblichen Eltern informiert werden. Nach der Bewerbung folgt ein Auswahlverfahren, in dem das Jugendamt oder der freie Träger entscheidet, ob Sie als Pflegeeltern geeignet sind.

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Welche Pflegeformen gibt es?

Je nachdem, wie lange und wie intensiv das Kind bei den Pflegeeltern lebt, gibt es verschiedene Pflegeformen. Die häufigsten sind

  • Vollzeitpflege: Das Kind lebt dauerhaft oder für einen längeren Zeitraum bei den Pflegeeltern. Die Pflegeeltern erhalten vom Jugendamt einen monatlichen Pauschalbetrag für den Unterhalt und die Erziehung des Kindes sowie einen Beitrag zu den Kosten der Kranken- und Haftpflichtversicherung. Die leiblichen Eltern behalten in der Regel das Sorgerecht und das Umgangsrecht, es sei denn, das Familiengericht entscheidet anders.
  • Kurzzeitpflege: Das Kind lebt vorübergehend bei den Pflegeeltern, zum Beispiel weil sich die leiblichen Eltern in einer akuten Krisensituation befinden oder weil das Kind eine besondere Förderung braucht. Die Kurzzeitpflege kann von wenigen Tagen bis zu mehreren Monaten dauern. Die Pflegeeltern erhalten vom Jugendamt eine Pauschale für den Unterhalt des Kindes sowie einen Beitrag zu den Kosten der Kranken- und Haftpflichtversicherung. Die leiblichen Eltern behalten das Sorgerecht und das Umgangsrecht.
  • Bereitschaftspflege: Das Kind lebt für eine sehr kurze Zeit bei den Pflegeeltern, zum Beispiel weil es in einer Notsituation aus der Familie genommen wurde oder weil es auf eine andere Unterbringung wartet. Die Bereitschaftspflege kann von einigen Stunden bis zu einigen Tagen dauern. Die Pflegeeltern erhalten vom Jugendamt eine Pauschale für den Unterhalt des Kindes sowie einen Beitrag zu den Kosten der Kranken- und Haftpflichtversicherung. Die leiblichen Eltern haben während dieser Zeit in der Regel kein Umgangsrecht mit dem Kind.

Welche gesetzlichen Regelungen gibt es?

Die Gesetze, die die Rechte und Pflichten von Pflegekindern und Pflegeeltern regeln, sind vor allem das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) und das Sozialgesetzbuch (SGB VIII). Hier drei Beispiele für die Anwendung dieser Gesetze:

  • Beispiel 1: Ein Ehepaar möchte ein sechsjähriges Mädchen, dessen Mutter alkoholabhängig ist und dessen Vater unbekannt ist, als Vollzeitpflegekind aufnehmen. Das Jugendamt stimmt dem zu und stellt beim Familiengericht einen Antrag auf Übertragung des Sorgerechts für das Mädchen. Das Gericht entscheidet nach § 1666 BGB, dass das Wohl des Mädchens gefährdet ist, wenn es bei der Mutter bleibt und entzieht ihr das Sorgerecht. Das Jugendamt erhält das Sorgerecht und überträgt es teilweise auf die Pflegeeltern, die nun für Gesundheit, Schule und Freizeit des Mädchens zuständig sind. Die Mutter behält das Umgangsrecht mit dem Mädchen, das vom Jugendamt begleitet wird.
  • Beispiel 2: Eine alleinerziehende Mutter hat einen dreijährigen Sohn mit einer schweren Entwicklungsstörung. Sie ist mit der Betreuung überfordert und bittet das Jugendamt um Hilfe. Das Jugendamt vermittelt ihr eine Kurzzeitpflegefamilie, die sich speziell um behinderte Kinder kümmert. Die Mutter willigt ein, dass ihr Sohn für drei Monate in der Pflegefamilie lebt, um eine intensive Förderung zu erhalten. Sie behält das Sorgerecht und das Umgangsrecht mit ihrem Sohn. Die Pflegefamilie erhält vom Jugendamt eine Pauschale für den Unterhalt und die Erziehung des Kindes sowie einen Beitrag zu den Kosten der Kranken- und Haftpflichtversicherung. Nach drei Monaten kehrt der Sohn zu seiner Mutter zurück, die weiterhin vom Jugendamt unterstützt wird.
  • Beispiel 3: Ein Ehepaar hat zwei leibliche Kinder und ein vierjähriges Mädchen als Bereitschaftspflegekind aufgenommen, das von seiner drogenabhängigen Mutter misshandelt wurde. Das Mädchen ist traumatisiert und braucht viel Zuwendung. Das Paar möchte das Mädchen adoptieren, um ihm ein dauerhaftes Zuhause zu geben. Das Jugendamt prüft, ob eine Adoption möglich ist und stellt fest, dass die Mutter des Mädchens nicht mehr erreichbar ist und der Vater des Mädchens seine Vaterschaft nicht anerkannt hat. Das Jugendamt beantragt beim Familiengericht die Ersetzung der Einwilligung der leiblichen Eltern in die Adoption. Das Gericht entscheidet nach § 1748 BGB, dass die Einwilligung der leiblichen Eltern entbehrlich ist, weil sie sich nicht um das Mädchen gekümmert haben und die Adoption dem Wohl des Mädchens dient. Das Paar kann das Mädchen adoptieren und erhält das volle Sorgerecht.

Was gibt es Nützliches zu wissen?

Hier sind einige nützliche Details, die Sie wissen sollten, wenn Sie sich für ein Pflegekind interessieren oder eines haben, Pflegeeltern haben/sind:

  •  während der gesamten Pflegezeit Anspruch auf Beratung und Begleitung durch das Jugendamt oder den freien Träger. Sie können auch an Fortbildungen oder am Erfahrungsaustausch mit anderen Pflegeeltern teilnehmen.
  • ein Recht auf Pflegeurlaub. Sie können bis zu vier Wochen im Jahr ohne das Pflegekind verreisen, wenn sie eine geeignete Vertretung finden. Das Jugendamt oder der freie Träger kann sie dabei unterstützen.
  • ein Recht auf Schutz vor unbefugten Eingriffen in ihre Privatsphäre. Sie müssen dem Jugendamt oder dem freien Träger nicht jedes Detail ihres Lebens offenbaren. Sie müssen aber über wichtige Ereignisse oder Veränderungen, die das Pflegekind betreffen, informieren.
  • verpflichtet, über alles, was sie über das Pflegekind und seine leiblichen Eltern erfahren, Stillschweigen zu bewahren. Sie dürfen diese Informationen nur mit Zustimmung des Jugendamtes oder des freien Trägers weitergeben.
  • eine Mitwirkungspflicht bei der Planung und Gestaltung der Hilfe für das Pflegekind. Sie müssen sich regelmäßig mit dem Jugendamt oder dem freien Träger abstimmen und an Hilfeplangesprächen teilnehmen.
Wie gehen Sie vor?

Wenn Sie sich für ein Pflegekind interessieren oder eines haben, sollten Sie folgende Schritte unternehmen:

  • Nehmen Sie Kontakt mit dem zuständigen Jugendamt oder einem freien Träger der Jugendhilfe in Ihrer Nähe auf und informieren Sie sich über die Möglichkeiten und Voraussetzungen der Pflege.
  • Bewerben Sie sich als Pflegeeltern und nehmen Sie an einem Vorbereitungskurs teil.
  • Lassen Sie sich vom Jugendamt oder dem freien Träger beraten und begleiten, bis Sie ein geeignetes Kind gefunden haben.

Was ist ein Pflegekind?

Bei einem Pflegekind handelt es sich um ein Kind, das von den eigenen Eltern aufgrund bestimmter Umstände nicht mehr ausreichend umsorgt und erzogen werden kann. Daher wird es für einen längeren Zeitraum in einer fremden Pflegefamilie aufgenommen, die dann stellvertretend für die leiblichen Eltern die Aufgaben der Erziehung und Betreuung wahrnimmt. Die Pflegeeltern arbeiten dabei mit dem Jugendamt und den Eltern des Kindes zusammen. Die Zusammenarbeit ist darauf ausgerichtet, das Kind, wenn möglich, wieder in die Herkunftsfamilie zurückzuführen.

Wie ist ein Pflegekind krankenversichert?

Ein Pflegekind kann entweder bei seinen leiblichen Eltern oder bei den Pflegeeltern mit krankenversichert sein. Eine Krankenversicherung durch das Jugendamt ist gemäß § 40 des Achten Sozialgesetzbuches (SGB VIII) ebenfalls möglich. Wenn das Pflegekind weiterhin bei seinen Eltern versichert bleibt, erhalten die Pflegeeltern eine Chipkarte, mit der sie Arzttermine und weitere gesundheitliche Belange des Kindes wahrnehmen können.

Wem steht das Sorgerecht für ein Pflegekind zu?

Es ist möglich, dass das Sorgerecht bei der Herkunftsfamilie des Kindes verbleibt. Wenn ein Kind jedoch aus der Familie herausgenommen werden muss, kann es zu einem partiellen oder kompletten Sorgerechtsentzug kommen. Hierbei überträgt das Familiengericht das Sorgerecht entweder auf das Jugendamt oder auf einen Verein, wie beispielsweise die Diakonie. Eine weitere Möglichkeit wäre die Übertragung des elterlichen Sorgerechts auf die Pflegefamilie des Kindes.

Wie werden Pflegekinder vermittelt?

Die Pflegekinder werden über die entsprechenden Pflegekinderdienste der Jugendämter vermittelt. Zuvor wird ein Mitarbeiter des Jugendamtes sich ein genaues Bild von der Wohn – und Lebenssituation der zukünftigen Pflegeeltern verschaffen. Erst dann kann es überhaupt zu einer Vermittlung kommen. Die potentielle Pflegefamilie wird dann vom Jugendamt über die Motivation für die Aufnahme und ihre finanzielle Situation befragt. Anschließend wird gemeinsam mit dem Jugendamt eine Entscheidung über die Aufnahme eines Pflegekindes getroffen.

Kann ein Pflegekind ein Erbe der Pflegefamilie antreten?

Die gesetzliche Grundlage des deutschen Erbrechts ist in den §§ 1924 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) festgelegt. Laut dieser gesetzlichen Regelung besitzen nur die nächsten Verwandten eines Verstorbenen ein Erbrecht. Auch der Ehegatte oder der Lebenspartner der verstorbenen Person hat ein Recht auf Erbe. Da zwischen den Pflegekindern und den Pflegeeltern kein Verwandtschaftsverhältnis vorliegt, sind die Kinder somit vom gesetzlichen Erbrecht ausgeschlossen. Es kann jedoch eine gesetzliche Verfügung errichtet werden, die auch Pflegekindern ein Recht auf Erbe einräumt. Somit können die Pflegeeltern ihre Pflegekinder testamentarisch als erbberechtigte Personen festsetzen.

 

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