Wie finde ich eine zuverlässige und preiswerte Rechtsschutzversicherung?

Ratgeber 18.10.2023 Christian Schebitz

Was ist eine Leibesfruchtpflegschaft?

Die Leibesfruchtpflegschaft ist eine besondere Form der Vormundschaft für ein ungeborenes Kind, das nach dem Tod der Mutter zur Welt kommt. Sie wird vom Familiengericht angeordnet, wenn die Mutter vor der Geburt stirbt oder die elterliche Sorge verliert. Die Leibesfruchtpflegschaft endet mit der Geburt des Kindes oder mit dem Tod der Mutter vor der Geburt.

Bei einer Leibesfruchtpflegschaft handelt es sich um eine Form der Pflegschaft für ein Kind, das zwar bereits gezeugt, aber noch nicht geboren wurde. Die gesetzliche Vertretung des Kindes ist hierbei nur auf einen bestimmten Wirkungskreis beschränkt und darf somit auch nur in diesem festgelegten Umfang ausgeübt werden. Da in Deutschland auch ein Embryo bereits vor seiner Geburt ein gesetzlicher Träger von Grundrechten gemäß Artikel 1 des Grundgesetzes (GG) ist, soll die gesetzliche Pflegschaft dem Schutz dieser Rechte dienen. Das Embryonenschutzgesetz (ESchG)  sieht ebenfalls den Schutz des ungeborenen Lebens vor. Im Strafrecht wird das ungeborene Leben durch die §§ 218 ff. des Strafgesetzbuches (StGB) geschützt.

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Was sind die Aufgaben eines Leibesfruchtpflegers?

Der Leibesfruchtpfleger hat die Aufgabe, die Interessen des ungeborenen Kindes zu vertreten und zu schützen. Er muss dafür sorgen, dass das Kind eine angemessene medizinische Versorgung erhält und dass seine Erb- und Unterhaltsansprüche gesichert sind. Er kann auch über die Einwilligung zu medizinischen Eingriffen oder die Bestattung des Kindes entscheiden, wenn es vor der Geburt stirbt.

Wer kann Beistand werden?

Grundsätzlich kann jeder, der geeignet ist, die Interessen des ungeborenen Kindes zu vertreten, zum Beistand bestellt werden. Das Familiengericht berücksichtigt dabei die Wünsche der verstorbenen oder nicht sorgeberechtigten Mutter, des Vaters oder anderer naher Angehöriger. In der Regel wird ein Beistand aus dem Kreis der Familie oder Verwandtschaft bestellt. Ist dies nicht möglich oder nicht im Interesse des Kindes, kann das Familiengericht auch einen Berufsbetreuer oder einen Verein als Leibesfruchtpfleger bestellen.

Wie wird eine Beistandschaft beantragt?

Eine Leibesfruchtpflegschaft muss beim zuständigen Familiengericht beantragt werden. Dies kann jeder tun, der ein berechtigtes Interesse am Wohl des ungeborenen Kindes hat, zum Beispiel der Vater, Verwandte oder das Jugendamt. Der Antrag ist schriftlich zu stellen und zu begründen. Das Familiengericht prüft dann, ob die Voraussetzungen für eine Beistandschaft vorliegen und wer als Beistand geeignet ist.

Was sind die Rechte und Pflichten eines Leibesfruchtpflegers?

Ein Leibesfruchtpfleger hat die gleichen Rechte und Pflichten wie ein Vormund für ein geborenes Kind. Er muss das Familiengericht über alle wichtigen Angelegenheiten unterrichten und für bestimmte Handlungen dessen Genehmigung einholen. Er hat über seine Tätigkeit Rechenschaft abzulegen und gegebenenfalls das Vermögen zu verwalten. Für seine Tätigkeit steht ihm eine angemessene Vergütung zu, die vom Familiengericht festgesetzt wird.

Welche Beispiele gibt es für eine Leibesfruchtpflegschaft?

Die Leibesfruchtpflegschaft kommt in verschiedenen Situationen zum Einsatz, z. B:

  • Die Mutter stirbt bei einem Autounfall im achten Schwangerschaftsmonat. Der Vater ist unbekannt oder unauffindbar. Das Familiengericht bestellt die Großmutter mütterlicherseits zur Leibesfruchtpflegerin für das ungeborene Kind.
  • Die Mutter leidet an einer schweren psychischen Erkrankung und ist in einer geschlossenen Anstalt untergebracht. Sie ist im sechsten Monat schwanger und nicht mehr in der Lage, für sich selbst zu sorgen. Das Familiengericht entzieht ihr die elterliche Sorge und bestellt für das ungeborene Kind einen Berufsbetreuer.
  • Die minderjährige Mutter wird von ihrem gewalttätigen Freund schwanger. Sie möchte das Kind abtreiben lassen, der Freund ist jedoch dagegen. Das Familiengericht bestellt einen Verein als Leibesfruchtpfleger für das ungeborene Kind und entscheidet über die Zustimmung zur Abtreibung.

Welche Gesetze regeln die Leibesfruchtpflegschaft?

Die Leibesfruchtpflegschaft ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), insbesondere in den §§ 1793 bis 1798, geregelt und gehört zum Rechtsgebiet des Familienrechts.

 

Welche Aufgaben hat ein Pfleger für ein ungeborenes Kind?

Durch die Anordnung einer solchen Pflegschaft kann eine vorgeburtliche Anerkennung der Vaterschaft sowie eine Sorgeerklärung durchgeführt werden. Voraussetzung für diese Form der Pflegschaft ist allerdings, dass ein Fürsorgebedürfnis für das ungeborene Kind besteht. Maßgeblich sind in diesem Fall nicht die Interessen Dritter, sondern alleinig das Interesse des Kindes im Mutterleib. Die Voraussetzungen für ein Fürsorgebedürfnis sind dann erfüllt, wenn eine geschäftsunfähige Frau schwanger und verwitwet ist oder den Aufenthalt des Vaters verheimlicht. Gleiches gilt, wenn die elterliche Sorge ruht oder die Eltern an der Ausübung ihres Sorgerechts verhindert sind. Es besteht jedoch kein Fürsorgebedürfnis, wenn die Eltern oder nur die Mutter bei der Geburt das Sorgerecht ausüben können.

Kann ein ungeborenes Kind erben?

Laut dem deutschen Erbrecht hat ein Mensch schon vor seiner Geburt gemäß 1923 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) ein Recht auf Erbe. Die Voraussetzung für die Erbschaft ist allerdings, dass das Kind im Erbfall bereits gezeugt war. Das Kind soll demnach genauso in die Erbfolge miteinbezogen werden, als wäre es bereits geboren. Somit ist es die Aufgabe eines Pflegers, die Erbansprüche des ungeborenen Kindes geltend zu machen.

Wer wählt den entsprechenden Pfleger aus?

Gemäß der §§ 1915 und 1779 BGB ist das Vormundschaftsgericht zuständig für die Bestellung des Leibesfruchtpflegers. Die Entscheidung obliegt hierbei dem jeweiligen Rechtspfleger. Die Auswahl eines entsprechenden Pflegers erfolgt durch das Familiengericht, welches gleichzeitig neben dem Vormundschaftsgericht ebenso zuständig sein kann für dessen Bestellung. Das Gericht kann entweder von Amts wegen oder auf Antrag tätig werden.

Wann endet die Pflegschaft?

Die Pflegschaft endet gemäß § 1918 des BGB mit der Geburt des Kindes oder der Erledigung der Angelegenheit. Dies ist auch dann der Fall, wenn es sich um eine Fehl – oder eine Totgeburt des Kindes handelt. Die Pflegschaft kann auch nach § 1919 des BGB gerichtlich aufgehoben werden, wenn die Gründe dafür  wegfallen. Dies ist dann der Fall, wenn kein Fürsorgebedürfnis mehr in einer bestimmten Angelegenheit für das ungeborene Kind besteht.

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